BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuchAllgemeiner TeilFünfter Abschnitt Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe§ 55

§ 55Widerruf bei nachträglicher Verurteilung

In Kraft seit 01. März 1988
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