JudikaturOGH

RS0092464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1993

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung (§ 31 StGB) kommt ohne Rücksicht darauf, ob im späteren Urteil tatsächlich eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt wurde (oder aus prozessualen Gründen - zB (hier fehlende) Rechtskraft des früheren Urteils - überhaupt schon verhängt werden konnte) oder nicht, ausschließlich ein Widerruf nach § 55 Abs 1 StGB - nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB - in Betracht.

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