JudikaturOGH

RS0107012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 2000

Daß das Erstgericht den Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 55 Abs 1 StGB ohne Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen hat, bewirkt keine Anklageüberschreitung. Zum einen liegt in einem solchen Beschluß keine Abweichung des Urteils von der Anklage, zum anderen hat das Gericht über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch ohne Antrag des öffentlichen Anklägers von Amts wegen zu entscheiden.

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