JudikaturOGH

RS0090710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2001

Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach § 31, 40 StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach § 53 StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar weder nach § 53 noch nach § 55 StGB; insoweit ist daher auch für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum.

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