RS0116482 – OGH Rechtssatz
§ 55 StGB sieht nur den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß §31 StGB betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.