11Os154/21p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 222 Hv 20/18f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Oktober 2021, AZ 9 Bs 208/21p, und über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Antrag werden zurückgewiesen.
Text
Gründe :
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde des K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Mai 2021, GZ 222 Hv 20/18f 51, mit dem eine bedingte Strafnachsicht widerrufen worden war (§ 55 StGB) nicht Folge .
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist. Wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung war der Antrag (des ohnehin anwaltlich Vertretenen) auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ebenso zurückzuweisen (RIS Justiz RS0127077).