RS0091706 – OGH Rechtssatz
Die Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB tritt ex lege ein. Einer daher (nicht notwendigen) Beschlußfassung kommt sohin nur deklarative Bedeutung zu.
Die Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB tritt ex lege ein. Einer daher (nicht notwendigen) Beschlußfassung kommt sohin nur deklarative Bedeutung zu.
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