RS0091720 – OGH Rechtssatz
Die im § 55 Abs 3 StGB vorgesehene, von Gesetzes wegen eintretende Probezeitverlängerung setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, die Gewährung bedingter Strafnachsicht in mehreren, im Verhältnis des § 31 StGB zueinander stehenden Urteilen voraus.