RS0092708 – OGH Rechtssatz
Als Widerrufsgrund für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kommt gemäß § 53 Abs 1 StGB nur die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht, wogegen eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung vom Gesetz nicht vorgesehen ist.