JudikaturOGH

RS0101843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1999

Die Sonderbestimmungen des § 495 Abs 2 StPO betreffend die Zuständigkeit zur Beschlußfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) sind (ebenso wie Abs 1 dieser Verfahrensbestimmung) nur insoweit aktuell, als nicht nach § 494 a (Abs 1) StPO eine Zuständigkeit des im neuen Verfahren erkennenden Gerichtes Platz greift, sohin ausschließlich in den Fällen des § 55 Abs 2 StGB oder eines Entscheidungsvorbehalts nach § 494 a Abs 2 (mit Beziehung auf eine Beschlußfassung nach Abs 1 Z 4) StPO.

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