JudikaturOGH

RS0090921 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2007

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB kommt eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; wird daher gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB kein Raum.

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