K121.288/0009-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER, Dr. STAUDIGL, Dr. BLAHA und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. September 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Robert E*** (Beschwerdeführer) aus H*** vom 2. April 2007 gegen die Bezirkshauptmannschaft R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung der Angabe, gegen den Beschwerdeführer werde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, am 20. Februar 2007 per E-Mail an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, wird gemäß den §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 4 Z 2 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm Art. 102 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung 1929 (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 106/2005, entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2007 einem Mitarbeiter des Amts der niederösterreichischen Landesregierung per E-Mail die Meldung erstattet habe, dass sie als Referentin des Fachgebiets Strafen nunmehr gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung des Luftfahrtgesetzes (unzulässige Außenlandungen) einleiten werde.
Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2007, Kennzeichen **S2-S-062***0, vor, das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU6, habe namens des Landeshauptmanns von Niederösterreich als zuständiger Luftfahrtbehörde (mittelbare Bundesverwaltung) am 2. November 2006 gegen das Unternehmen „N*** Helikopterflug“, Inhaber Otto N***, Anzeige erstattet. Diese Anzeige habe den Verdacht der Überschreitung der höchstzulässigen Zahl bewilligter Außenlandungen und -starts sowie den Verdacht der Unterschreitung des zulässigen Mindestabstands zu Wohnhäusern umfasst. Die der Beschwerdegegnerin als zuständiger Verwaltungsstrafbehörde übermittelten Ermittlungsergebnisse hätten Anrainerbeschwerden und auch einen Polizeibericht über eine Außenlandung, für die der Beschwerdeführer als Pilot beim Unternehmen „N***-Helikopterflug“ verantwortlich gewesen sei, umfasst. Das Amt der Landesregierung habe außerdem um Rückinformation über die Verfahrensergebnisse ersucht. Der dabei als Beilage zur Anzeige übermittelte Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich betreffend Genehmigung von Außenlandungen der „N***-Helikopterflug“ vom 30. Jänner 2006, RU6-AB-***/003-2005, habe u.a. die Auflage enthalten, dass ein Mindestabstand der Außenlandefläche zu Wohnhäusern von 100 Metern einzuhalten ist. Die Einhaltung dieser Auflage gehöre zu den luftfahrtrechtlichen Pflichten des verantwortlichen Piloten. Die Beschwerdegegnerin habe daher den zuständigen Amtssachverständigen für Luftfahrt des Amtes der Landesregierung beauftragt, an Hand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und eigener Ermittlungen, insbesondere Einsichtnahme in die Bordbücher der in Frage kommenden Luftfahrzeuge, zu klären, wer bei bestimmten Außenlandungen verantwortlicher Pilot gewesen sei. Die entsprechenden Ermittlungen hätten dann ergeben, dass bei drei Außenlandungen auf dem genehmigten Landeplatz 2, bei denen der Verdacht einer Nichteinhaltung des Auflagenabstands bestanden habe, der Beschwerdeführer verantwortlicher Pilot gewesen sei. Da eine Antwort des Amtssachverständigen wegen drohender Verfolgungsverjährung bei der Beschwerdegegnerin dringend benötigt worden sei, habe dieser direkt an die Beschwerdegegnerin (und nicht im Wege des Amts der Landesregierung) berichtet, die Beschwerdegegnerin habe die Antwort dann unter Ergänzung des in Beschwerde gezogenen Dateninhalts, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung übermittelt. Die entsprechende Übermittlung stütze sich sowohl auf das Aufsichtsrecht der Oberbehörde, das eine entsprechende Berichtsübermittlung decke, als auch auf Erwägungen der Verfahrensökonomie, da der Landeshauptmann von Niederösterreich als die Außenlandungen genehmigende Luftfahrtbehörde berechtigt und verpflichtet sei, die Einhaltung der erteilten Auflagen zu überprüfen und bei Zuwiderhandeln des Genehmigungsinhabers den Bescheid zu widerrufen. Die in Beschwerde gezogene Übermittlung sei daher durch § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 gedeckt.
Der Beschwerdeführer wandte gegen die Darstellung der Beschwerdegegnerin sachverhaltsmäßig ein, ihm sei aus seiner Einsichtnahme in den Strafakt, der etwa 100 Seiten umfasse, kein Schriftstück bekannt, in dem die Beschwerdegegnerin zu einer Meldung oder Berichterstattung aufgefordert worden sei. Rechtlich führte er aus, dass dem Landeshauptmann als Luftfahrtbehörde kein Aufsichtsrecht im Bereich eines Verwaltungsstrafverfahrens zukomme.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dadurch in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung personenbezogener Daten eingegriffen hat, dass sie am 20. Februar 2007 über die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung berichtete.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU6, erstattete namens des Landeshauptmanns von Niederösterreich als zuständiger Luftfahrtbehörde (mittelbare Bundesverwaltung) am 2. November 2006 gegen das Unternehmen „N***-Helikopterflug“, Inhaber Otto N***, Strafanzeige bei der Beschwerdegegnerin. Diese Anzeige betraf den Verdacht der Überschreitung der höchstzulässigen Zahl bewilligter Außenlandungen und Außenstarts sowie den Verdacht der Unterschreitung des zulässigen Mindestabstands zu Wohnhäusern. Die der Beschwerdegegnerin als zuständiger Verwaltungsstrafbehörde übermittelten Beilagen zur Anzeige des Amts der Landesregierung umfassten Anrainerbeschwerden und auch einen Polizeibericht über eine Außenlandung, für die der Beschwerdeführer als Pilot beim Unternehmen „N***- Helikopterflug“ verantwortlich gewesen sein soll.
Angeschlossen war der Anzeige außerdem der Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich betreffend Genehmigung von Außenlandungen der „N***-Helikopterflug“ vom 30. Jänner 2006, RU6-AB-***/003-2005. Dieser enthält u.a. die Auflage, dass ein Mindestabstand der Außenlandefläche zu Wohnhäusern von 100 Metern einzuhalten ist. Die Einhaltung einer solchen Auflage gehört zu den luftfahrtrechtlichen Pflichten des verantwortlichen Piloten, weshalb die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von ausreichenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer näher prüfen ließ. Dazu ersuchte sie den zuständigen Amtssachverständigen für Luftfahrt des Amtes der Landesregierung, Ing. L***, an Hand der übermittelten Informationen und eigener Ermittlungen, insbesondere Einsichtnahme in die Bordbücher der in Frage kommenden Luftfahrzeuge, zweifelsfrei zu klären, wer bei bestimmten Außenlandungen verantwortlicher Pilot gewesen ist. Die entsprechenden Ermittlungen ergaben, dass bei drei Außenlandungen auf dem genehmigten Landeplatz 2, bei denen der Verdacht einer Nichteinhaltung des Auflagenabstands bestand, der Beschwerdeführer verantwortlicher Pilot war. Da eine Antwort des Amtssachverständigen wegen drohender Verfolgungsverjährung bei der Beschwerdegegnerin dringend benötigt wurde, erstattete dieser direkt an die Beschwerdegegnerin (und nicht im Wege des Amtes der Landesregierung) Bericht. Die Beschwerdegegnerin übermittelte die sachverständige Stellungnahme mit der in Beschwerde gezogenen Aussage der zuständigen Strafreferentin Petra B***, nämlich der Angabe „Ich werde jetzt das Verfahren gegen den Piloten E*** für die letzten drei Außenlandungen LP2 einleiten“, per E-Mail am 20. Februar 2007 an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung (zu Handen Dr. S***).
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der glaubwürdigen Darstellung durch die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. April 2007, Kennzeichen **S2-S- 062***0. Diese steht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachenbehauptungen nach, soweit diese oben festgestellt werden, nicht im Widerspruch und ist schlüssig. Der Beschwerdeführer ist dem Tatsachenvorbringen nach Parteiengehör auch nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen daraus gezogen. Die Frage, ob Schriftverkehr zwischen dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung und der Beschwerdegegnerin, der nicht unmittelbar das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betraf, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Akteneinsicht vorzulegen gewesen wäre (Stellungnahme vom 24. April 2007, insbesondere der auf Seite 2 gestellte Antrag), ist nicht Beschwerdegegenstand. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Frage, ob eine entsprechende Übermittlung stattgefunden hat und ob sie zulässig war. Dazu waren die obigen Feststellungen ausreichend.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„ § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 7 Abs. 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:
„ § 7. (1) [...]
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„ § 8. (1) [...]
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
Artikel 102 Abs. 1 Satz 1 B-VG lautet:
„ Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung).“
§ 169 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 88/2006 (LFG), lautet auszugsweise:
„ § 169. (1) Wer
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Auf Grund des Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Missachtung von Bescheidauflagen gemäß § 169 Abs. 1 Z 3a LFG sachlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde war. Gleichzeitig steht auf Grund der zitierten Verfassungsbestimmung fest, dass die Beschwerdegegnerin dabei dem Landeshauptmann bzw. den für diesen einschreitenden Beamten des Amtes des Landesregierung als dessen Geschäftsapparat unterstellt war. Das namens des Landeshauptmanns agierende Amt der Landesregierung war daher Geschäftsapparat der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, welche – anders als der Beschwerdeführer meint – auch im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG e contrario) in Ausübung des Aufsichtsrechts etwa dazu berechtigt ist, von der Beschwerdegegnerin erlassene Bescheide gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig zu erklären. „Sachlich in Betracht kommende Oberbehörden“ sind idR die im Instanzenzug übergeordneten Behörden, ferner auch jene – im Instanzenzug nicht mehr anrufbaren – Behörden, die durch Ausübung von Weisungs- oder Aufsichtsrechten den Inhalt von behördlichen Entscheidungen beeinflussen können ( Thienel , Verwaltungsverfahrensrecht 3. Aufl, 73 mwN). Die Zuständigkeit zur Ausübung eines Aufsichtsrechts darf also nicht mit der Überordnung im Instanzenzug gleichgesetzt werden.
Die Ausübung eines Aufsichtsrechts bedarf nun aber zwingend der Möglichkeit, Informationen über den Geschäftsgang der zu beaufsichtigenden Stelle zu erhalten. Der vom Beschwerdeführer sinngemäß vertretene Standpunkt, dass die Zulässigkeit des Daten- oder Informationsaustausches auch zwischen Behörden, die zueinander in einem hierarchischen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, vom Vorliegen einer jeweils konkreten Aufforderung, bestimmte Daten zu übermitteln, abhängig ist, wie dies im Fall der Amtshilfe gilt, verkennt Ziel und Zweck eines Aufsichtsrechts (vgl. etwa die Ausführungen von Wiederin in Korinek/Holoubek , Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 17 zu Art 22 B-VG, wonach es im Rahmen der Ausübung eines Aufsichtsrechts funktionell keine Amtshilfe geben kann, da diese „Unterstützung zwischen Gleichgeordneten“ sei). Die Wahrnehmung und die der Aufsicht entsprechende Informationspflicht des Beaufsichtigten Organs der Aufsicht als gesetzl. übertragene Aufgabe stützt sich auf die selbständige Rechtsgrundlage für zulässige Datenübermittlungen gem. § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 bzw. im Zusammenhang mit strafrelevanten Daten gem. § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000. Überdies hatte im Beschwerdefall die Oberbehörde durch ihre Anzeige die Beschwerdegegnerin sogar sinngemäß aufgefordert, die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gegen bestimmte verantwortliche Personen der Firma „N***- Helikopterflug“, darunter den Beschwerdeführer, zu prüfen. Daraus folgt, dass vor der Aufsichtsbehörde nicht geheim gehalten werden musste, ob gegen eine dieser Personen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird oder nicht, sondern ihr im Hinblick auf die Frage der Einhaltung des von ihr erteilten Genehmigungsbescheides das Ergebnis der Anzeigen mitzuteilen war. Da also feststeht, dass das Amt der niederösterreichischen Landesregierung als Datenempfänger von Anbeginn der Sache an über den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Anfangsverdacht informiert war, kann auch nicht von einer überschießenden Datenverwendung die Rede sein, wenn die förmliche Einleitung (vgl. § 40 Abs. 1 VStG) des Verwaltungsstrafverfahrens mitgeteilt worden ist. Dazu kommt, dass beide am Datenaustausch beteiligten Auftraggeber mit ihren Organwaltern durch die Amtsverschwiegenheit noch über die Beschränkungen des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000) hinaus verpflichtet waren, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten zu wahren. Es lagen damit ausreichende Garantien (vgl. etwa die Strafbestimmung des § 310 StGB) zum Schutze der Privatsphäre des Beschwerdeführers vor.
Es konnte daher hier dahingestellt bleiben, ob eine konkrete Aufforderung zur Datenübermittlung („Rückinformation“) vorlag, da eine solche im vorliegenden Fall einer Übermittlung zwischen aufsichtsberechtigter und der Aufsicht unterstehender Behörde – anders als im Fall der Amtshilfe – nicht erforderlich war, um den Grundrechtseingriff durch Übermittlung strafrechtlich relevanter Daten gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 zu rechtfertigen, da die Datenübermittlung eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts war.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.