B1249/99 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein "wichtiges dienstliches Interesse" an der (amtswegigen) Versetzung des Beschwerdeführers sei zum einen dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §310 Abs1 StGB rechtskräftig (zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre) verurteilt worden sei, und liege zum anderen - sinngemäß zusammengefasst - darin, dass bei Beobachtung aller Begleitumstände in der Folge des wohl nicht vermeidbaren laufenden Zusammentreffens des Beschwerdeführers mit jenen Bediensteten der Staatsanwaltschaft Wien und Richtern des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die mit dem gegen ihn anhängig gewesenen Strafverfahren und mit seiner Anhaltung in Untersuchungshaft befasst waren, Spannungsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Dienstnehmern am bisherigen Dienstort zu erwarten wären, welche dadurch hintangehalten werden könnten, dass er einer anderen Dienststelle zur (dauernden) Dienstleistung zugewiesen wird, ist unter den obwaltenden Verhältnissen keinesfalls als schlechterdings denkunmöglich zu qualifizieren.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung in diesem Zusammenhang im Übrigen auch auf die einschlägige Medienberichterstattung Bezug nimmt, tut dies der festgestellten Vertretbarkeit ihrer Rechtsmeinung keinen Abbruch.
Denkmögliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gemäß §38 Abs4 BDG.