RS0096257 – OGH Rechtssatz
§ 310 Abs 1 StGB verlangt nur, daß die Offenbarung oder Verwertung des dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses (objektiv) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, und daß der Vorsatz des Täters sich (auch) auf diesen Umstand erstreckt.