JudikaturOLG Innsbruck

Ds6/14 – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
27. Oktober 2014

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Wolfgang Salzmann als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Georg Hoffmann und die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates in der Disziplinarsache gegen die Erste Staatsanwältin i.R. der Staatsanwaltschaft S***** HR in Dr. E***** über Antrag der Disziplinaranwältin vom 23.10.2014 beschlossen:

Spruch

Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 130 Abs 1 Satz 1 RStDG e i n g e s t e l l t .

Begründung:

Text

Gegen die Disziplinarbeschuldigte wurde am 15.7.2014 gemäß § 123 Abs 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung eingeleitet. Es bestand der Anfangsverdacht, dass die Disziplinarbeschuldigte bei Unterstützung zweier Journalisten für ein Mitte Februar 2014 erschienenes Buch ehrverletzende Äußerungen zum Nachteil des Richters Dr. M***** äußerte und schwerwiegende, teils auch strafrechtlich relevante Anschuldigungen gegen mehrere am Verfahren beteiligte Personen erhoben habe. Gleichzeitig wurde die Disziplinaruntersuchung gemäß § 144 Abs 1 RStDG bis zum Abschluss des gegen die Disziplinarbeschuldigte bei der Staatsanwaltschaft I***** zu 1***** behängenden Strafverfahrens wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB unterbrochen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 14.8.2014 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Damit ist der Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung weggefallen. Selbst wenn die im Einleitungsbeschluss konkretisierte Kritik am Richter Dr. M*****, seiner Verhandlungsführung und die sonstigen Bemerkungen über ihn von der Disziplinarbeschuldigten stammten, wären sie für sich allein noch nicht geeignet, das Ansehen des Berufsstandes der Staatsanwälte zu gefährden. Sowohl die Disziplinarbeschuldigte als auch der Richter Dr. M***** befinden sich beide im Ruhestand, eine dienstliche Zusammenarbeit (§ 57a RStDG) ist auszuschließen.

Über Antrag der Disziplinaranwältin war daher gemäß § 130 Abs 1 erster Satz RStDG das Disziplinarverfahren einzustellen.

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