JudikaturOGH

13Ns6/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Marek als weitere Richter in der Strafsache gegen Mahtab N***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 501 Hv 2/13d des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Rückverweise