Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2025 durch d ie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * U* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§223 Abs 2, 224 StGB , AZ 315 Hv 83/25s des Landesgerichts Korneuburg , über d ie Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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