Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. Jänner 2026, AZ **, GZ **-141 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 21. Jänner 2026 legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen A* und dem am ** geborenen B*, beide polnische Staatsangehörige, das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2, (richtig) 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall StGB (A./) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung (zu ergänzen: nach § 229 Abs 1 StGB) (B./) zur Last.
Zufolge der Anklageschrift haben A* und B* in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen, nämlich nachgenannte Kfz der Marke ** in einem jeweils 5.000 Euro übersteigenden Wert, durch Einbruch weggenommen, indem sie diese mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug öffneten bzw das Türschloss zogen, und zwar
I./ zu einem festzustellenden Zeitpunkt zwischen 18. Juli 2025, 13.00 Uhr, und 19. Juli 2025, 7.45 Uhr, dem C* den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** (FIN: **) im Wert von 17.000 Euro (Faktum 1);
II./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 23. Juli 2025, 21.00 Uhr, und 24. Juli 2025, 11.00 Uhr, dem D* den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** (FIN: **) im Wert von 37.000 Euro (Faktum 2);
III./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 8. August 2025, 15.45 Uhr, und 9. August 2025, 13.00 Uhr, dem E* den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** (FIN: **) im Wert von 22.000 Euro (Faktum 3);
IV./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 4. September 2025, 20.30 Uhr, und 5. September 2025, 6.10 Uhr, dem F* den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** (FIN: **) im Wert von 25.000 Euro sowie die darin befindlichen Wertgegenstände im Wert von insgesamt 560 Euro (Faktum 4);
V./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 9. September 2025, 20.00 Uhr, bis 9. September 2025, 23.00 Uhr, dem G* den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen (zu ergänzen: ** (FIN: **) im Wert von 25.000 Euro (Faktum 5);
VI./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt zwischen 11. September 2025, 15.00 Uhr, bis 11. September 2025, 23.30 Uhr, der H* den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** Wert von 25.000 Euro (Faktum 6);
B./ durch die unter A./ angeführten Tathandlungen Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht werden, und zwar sämtliche Kennzeichen der Kfz sowie zu Punkt A./IV./ eine Objektbeförderungsbewilligung, den Taxischein und den Zulassungsschein.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der Einspruch des A* (ON 170 und ON 174).
Der Rechtsbehelf erweist sich als verspätet.
Gemäß § 213 Abs 1 StPO hat das Gericht die Anklageschrift dem Angeklagten zuzustellen. Für den Fall, dass sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet und dieser durch einen Verteidiger vertreten ist, gilt die allgemeine Regel des § 83 Abs 4 StPO, wonach ausschließlich dem Verteidiger zuzustellen ist ( Birklbauer , WK-StPO § 213 Rz 8 f).
Nach Abs 2 leg cit hat der Angeklagte das Recht, gegen die Anklageschrift binnen 14 Tagen Einspruch bei Gericht zu erheben.
Befindet sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage in Haft oder wird er zugleich verhaftet, so ist die Anklageschrift sogleich ihm auszufolgen und seinem Verteidiger zuzustellen; die Frist zur Erhebung des Einspruchs richtet sich in diesem Fall nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 213 Abs 3 StPO).
Gegenständlich wurde der Rechtsmittelwerber am 20. Jänner 2026, 23.00 Uhr, aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen (ON 140.1, 2) und am 21. Jänner 2026, 0.35 Uhr, in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert (ON 136). Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung durch den Journalrichter am 21. Jänner 2026 (ON 144) wurde ihm die Anklageschrift ausgefolgt und der Spruch vom anwesenden Dolmetscher übersetzt (ON 144, 2). Unmittelbar darauf verkündete der Journalrichter den Beschluss auf Enthaftung des A*.
Seiner Verteidigerin wurde die Anklageschrift am 23. Jänner 2026 zugestellt (Zustellschein zu ON 1.106).
Eingangs Gesagtem zufolge richtete sich die Einspruchsfrist daher nach der (zuletzt bewirkten) Zustellung an die Verteidigerin.
Dass die Zustellung der Anklageschrift in der Folge ohne gesetzliche Grundlage (neben der bereits in Haft erfolgten Ausfolgung) neuerlich an den Angeklagten verfügt wurde (ON 1.106 mit von einer anderen Person unterfertigtem Zustellschein, weiters neuerlich übersetzt in ON 1.108 mit ebenfalls von einer anderen Person unterfertigtem Zustellschein), vermag am Beginn des Fristenlaufs nichts zu ändern. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG iVm § 82 StPO).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch der von der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme angesprochene Fall, dass die Zustellung an den Angeklagten nicht bereits in Haft, sondern erst auf freiem Fuß erfolgt sei, die gleiche Folge hätte, weil diesfalls nur der Verteidigerin zuzustellen gewesen wäre und die Rechtsmittelfrist daher ebenfalls durch die Zustellung an sie ausgelöst worden wäre.
Für die Berechnung der nicht verlängerbaren Frist des § 213 Abs 2 StPO normieren § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass weder Tage des Postlaufs noch jener Tag, von dem an die Frist zu laufen beginnt, in diese einzurechnen sind. Gemäß Z 5 leg cit sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Die 14-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsbehelfs begann demnach mit dem dem 23. Jänner 2026 folgenden Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 6. Februar 2026.
Sowohl die erst am 23. Februar 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Wien überreichte (ON 170) als auch die am 17. Februar 2026 zur Post gegebene (ON 174) Eingabe des Einspruchwerbers erweisen sich somit als verspätet, sodass der Einspruch gegen die Anklageschrift ohne inhaltliche Prüfung gemäß § 215 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Rechtswirksamkeit der Anklage hat im Fall des verspäteten Einspruchs nach § 213 Abs 4 StPO das für das Hauptverfahren zuständige Gericht festzustellen ( Birklbauer aaO § 215 Rz 7).
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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