Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 30. Jänner 2026, AZ **, GZ **-7 des Landesgerichts Korneuburg, nichtöffentlich entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit oben genannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg der am ** geborenen österreichischen Staatsbürgerin A* das Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB (I./) und das Vergehen der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB (II./) zur Last.
Danach habe A* am 9. September 2025 in **,
I./ Verfügungsberechtigten „der Firma B*“ (gemeint des Unternehmens C* Gesellschaft mbH [ON 2.2, 7 und 2.13]) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kosmetikartikel im Gesamtwert von 25,91 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie auf frischer Tat betreten Gewalt gegen „die B*-Mitarbeiterin“ D* anwendete habe, um sich die weggenommenen Kosmetikartikel zu erhalten, indem sie D*, welche versucht habe, A* am Verlassen des Geschäftslokals zu hindern und versucht habe, dieser die Tasche samt darin befindlicher Beute abzunehmen, geschlagen, getreten und an den Haaren gezogen sowie versucht habe, dieser die ihr bereits abgenommene Tasche zu entreißen;
II./ eine fremde Sache, nämlich das Mobiltelefon ** der E*, zu beschädigen versucht, indem sie dieses zu Boden geworfen habe und darauf getreten sei.
Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch der A*, den sie gerade noch erkennbar auf § 212 Z 1, 2, 3, 4 und 8 StPO stützt (ON 8).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Äußerung vom 23. Februar 2026, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Dem Rechtsbehelf kommt Berechtigung nicht zu.
Eingangs ist festzuhalten, dass das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Anlass des Einspruchs von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen hat ( Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 und § 215 Rz 4).
Im Einspruchsverfahren ist zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und ob ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), sowie ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 4, 5, 6 und 7 StPO). Zum Tatverdacht ist nur zu prüfen, ob dieser eine Verurteilung des Angeklagten für möglich erscheinen lässt (§ 212 Z 2 StPO). Der Sachverhalt muss so weit geklärt sein, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO).
Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und beinhaltet die Fälle, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder dass sonst ein materiellrechtlicher oder prozessualer Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde ( Birklbauer aaO § 212 Rz 2 f).
Die Anklagebehörde bringt in casu mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der der Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen – mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tatbestände (vgl BirklbaueraaO § 212 Rz 4). Soweit die Angeklagte den Einspruch erkennbar auf den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) stützt, ist ihr zu entgegnen, dass sich die Anklagebehörde mit dieser Frage bereits im Ermittlungsverfahren auseinandersetzte und in Einklang mit der eingeholten Expertise (ON 5.2) das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 11 und 21 StGB ausschloss (ON 7, 3).
Im konkreten Fall kann sich die Anklagebehörde in objektiver Hinsicht auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion F* vom 23. September 2025 (ON 2.2) und die beigeschafften Überwachungsvideos der C*-Filiale (ON 3) stützen.
Dabei wird die Einspruchswerberin insbesondere durch die Angaben der Zeuginnen D* (ON 2.6), G* (ON 2.7) und E* (ON 2.8) belastet, deren Angaben sich mit dem beigeschafften Videomaterial (ON 3) und mit den zu den Folgen der Attacke auf D* gepflogenen Erhebungen (ON 2.9, ON 2.11 und 2.13) in Einklang bringen lassen.
Im Einspruchsverfahren bestritt die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Tathandlungen nicht substanziell, sondern kritisierte das Vorgehen der Zeuginnen D* und E* als überschießend und nicht gerechtfertigt (ON 8, 2).
Die Verdachtslage zur inneren Tatseite konnte die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten (vgl. RIS-Justiz RS0098671 [insb T5], RS0116882).
Daher reichen die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht aus, die Angeklagte der ihr zur Last gelegten, oben geschilderten Taten hinreichend für verdächtig zu halten.
Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, um die Angeklagte – welche die ihr zur Last gelegten Tathandlungen mit wechselnder Einlassung bestreitet (ON 2.2, 3 und ON 2.5) - der ihr zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichtes vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Da die Anklageschrift demnach auch keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 2 und 3 des § 212 StPO aufweist und – entgegen der substratlosen Behauptung der Einspruchswerberin (ON 8, 3) - alle sonstigen Anforderungen an den Inhalt (§ 211 StPO) erfüllt, liegen auch Formgebrechen im Sinne des § 212 Z 4 StPO nicht vor (vgl BirklbaueraaO § 212 Rz 22 und RIS-Justiz RS0132893).
Wenn mit dem Einwand, die Staatsanwaltschaft habe „das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 11 StGB, § 15 StGB fortgesetzt“ (ON 8, 3), der Einspruchsgrund des § 212 Z 8 StPO geltend gemacht werden soll, ist zu entgegnen, dass dem Akteninhalt kein diversionelles Vorgehen zu entnehmen ist und der Anklageerhebung demnach keine unrechtmäßige Verfahrensfortsetzung nach Diversion entgegenstehen kann.
Ferner stammt die Anklage von der dafür zuständigen öffentlichen Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO) und richtet sich zufolge §§ 31 Abs 3 Z 3, 36 Abs 3 erster Satz, 37 Abs 2 erster Satz StPO an das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht als Schöffengericht (§ 212 Z 5 und 6 StPO).
Da keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis Abs 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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