Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 16. Juni 2026, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt (seit 15. Juni 2023) in der Justizanstalt Graz-Karlau aus zwei Verurteilungen Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von sieben Jahren, und zwar die im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen je eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 2 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen je eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und des Zuführens zur Prostitution nach § 215 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen (BS 2 f; vgl im Übrigen die im Ordner „Sonstige Beilagen“ erliegenden Urteilsausfertigungen).
Aufgrund der letzten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz kam es zu einer Stichtagsverschiebung, sodass die Hälfte der Strafzeit am 14. April 2026 vollzogen war und zwei Drittel am (richtig:) 14. Juni 2027 verbüßt sein werden. Das errechnete Strafende fällt nunmehr auf den 14. Oktober 2029.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) lehnte das Erstgericht konform der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 6.3, 2 f) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) den Antrag des Strafgefangenen vom 19. Mai 2026 (ON 2) auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte, aber weniger als zwei Dritteln der Strafzeit ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), die erfolglos bleibt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Sachlage aktenkonform und die Rechtslage zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 f).
Im Rahmen des (ausschließlich spezialpräventiven) Gesamtkalküls ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das seit dem Jahr 2005 massiv belastete Vorleben des Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit von früheren (auch längeren) Vollzügen zu seinen Lasten ausschlagen. Die den in Vollzug stehenden Verurteilungen zugrundeliegenden Taten setzte er nicht bloß während offener Probezeit nach einer bedingten Entlassung (Pos 8 und 9 der Strafregisterauskunft), sondern zuletzt auch während des aufrechten und seit 4. Oktober 2022 andauernden (bereits gelockerten) Vollzugs (ON 6.3, 2). Dies zeugt von einer ausgeprägten Sanktions-und Vollzugsresistenz und von einem erheblich verfestigten Hang zu Vermögensdelinquenz. Zudem ist sein Vollzugsverhalten durch eine – wenn auch schon länger zurückliegende – Ordnungswidrigkeit getrübt (vgl ON 6.6). Sein wirtschaftlicher Empfangsraum ist gänzlich ungeklärt und das (deliktspräventiv wirkende) Erwirtschaften eines legalen, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie sichernden Einkommens durch nichts bescheinigt. Der behauptete soziale Empfangsraum und die Sorgepflicht für einen (an Autismus leidenden) Sohn vermochten schon bislang nicht tatabhaltend wirken. Mit Ausnahme der Teilnahme an einer psychoedukativen Entlassungsgruppe (ON 6.3, 3) sind nach den Akten auch sonst keine zu seinen Gunsten wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse eingetreten. Aus diesem Grund kann trotz des (zuletzt wieder) ordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens und der Reue-und Besserungsbekundungen des Strafgefangenen nicht angenommen werden, dass eine neuerliche bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB verbunden – zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung hätte wie der weitere Strafvollzug.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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