Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. März 2026, GZ B*-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 6. März 2026, AZ **, GZ B*-4 des Landesgerichts Korneuburg, legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg A* das Vergehen des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zur Last.
Darnach hat er im Zeitraum von 5. Juli 2022 bis 30. September 2024 in ** und ** Verfügungsberechtigte des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) durch Täuschung über die Tatsache, dass er in Österreich seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt habe und keinerlei sonstige Leistungen beziehe, während er tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte und auch Leistungen aus der slowakischen Arbeitslosenversicherung bezog, mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig zur Auszahlung von Notstandshilfe für die nachgenannten Zeiträume von insgesamt 26.008,70 Euro, sohin in einem 5.000,- Euro übersteigenden Betrag, veranlasst, und zwar:
1. für den Zeitraum 6. Juli 2022 bis 23. September 2022;
2. für den Zeitraum 4. Oktober 2022 bis 22. Februar 2023;
3. für den Zeitraum 7. März 2023 bis 22. Mai 2023;
4. für den Zeitraum 31. Mai 2023 bis 28. Juli 2023;
5. für den Zeitraum 12. August 2023 bis 7. September 2023;
6. für den Zeitraum 26. September 2023 bis 1. Mai 2024;
7. für den Zeitraum 20. Mai 2024 bis 12. September 2024;
8. für den Zeitraum 20. September 2024 bis 30. September 2024.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Korneuburg den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, dass einerseits der Sachverhalt mangels weiterer polizeilicher Erhebungen zum Aufenthalt des Angeklagten in der Slowakei während des inkriminierten Bezugszeitraums sowie zum Zeitpunkt und Ort der Antragstellung(en) zur Beurteilung der angeklagten gewerbsmäßigen Begehung sowie zur Frage der Zuständigkeit nicht ausreichend geklärt sei, und andererseits der Angeklagte in seinem Recht auf förmliche Vernehmung als Beschuldigter, sohin auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 6), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO hat das Gericht vor Anordnung der Hauptverhandlung den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt.
Die vorläufige Zurückweisung aus diesem Grund hat die weitere Ausermittlung des Sachverhalts, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, zum Ziel. Das Hauptverfahren wird dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50 % betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist.
Damit der Zurückweisungsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 14 ff).
Fallkonkret liegen die genannten Voraussetzungen für eine Anklageerhebung jedoch vor. Denn der Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens massiv gegen den Angeklagten sprechende, die geforderte Verurteilungswahrscheinlichkeit begründende Beweise hervortraten:
Denn die Anklagebehörde konnte sich zum Tatverdacht insbesondere auf den rechtskräftigen Bescheid des AMS ** vom 18. Juni 2025 (ON 3.13) stützen, mit welchem die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bescheid dieser Behörde vom 23. April 2025 (ON 3.15 = ON 3.16) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG abgewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Angeklagten der Bezug der Notstandshilfe für die inkriminierten Tatzeiträume in Höhe von 26.008,70 Euro widerrufen und dieser zur Rückzahlung dieser Summe verpflichtet, weil er im Bezugszeitraum seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei gehabt habe und (teilweise auch [vgl ON 3.13, 2 f]) Leistungen aus einer ausländischen Arbeitslosenversicherung erhalten habe.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden verschiedene Erhebungen zum gemeldeten Hauptwohnsitz des Angeklagten in Österreich gepflogen, welche in Verbund mit weiteren Indizien erhebliche Zweifel am bestehenden Lebensmittelpunkt in Österreich weckten (vgl insoweit ON 3.13, 2 ff und ON 3.14, 1 ff).
Demnach habe sich der Angeklagte jeweils in der Slowakei von 04/2022 bis 05/2022 und anschließend von 20. Juni 2022 bis 25. Juli 2022 in Dienstverhältnissen bei der „C* s.r.o.“ bzw der „D* s.r.o.“ befunden. Zudem habe er ab 20. Mai 2022 bis 19. November 2022 Leistungen aus der slowakischen Arbeitslosenversicherung bezogen.
Ungeachtet dessen habe er am 3. Juni 2022 über sein eAMS-Konto angefragt, ob er für den Fall, dass er „in Österreich eine Wohnung“ hätte, vom AMS eine Leistung erhalten könne, woraufhin er wenige Tage später, konkret am 8. Juni 2022, zunächst einen Hauptwohnsitz in ** und später in ** angemeldet habe und fortan seit 6. Juli 2022 bis 30. September 2024 – mit wenigen, kurzen Unterbrechungen – Notstandshilfe bezogen habe.
Der Angeklagte, der in der Slowakei über ein Einfamilienhaus verfüge, in welchem auch seine Partnerin und die beiden gemeinsamen Kinder (geb ** und **) leben würden, verfüge zudem über ein slowakisches Konto und habe einen slowakischen Telefonanbieter. Insbesondere aber habe der Angeklagte im Rahmen von Erhebungen an seiner Meldeadresse am 16. September 2024, 23. September 2024, 24. September 2024 und am 3. Oktober 2024 nicht angetroffen werden können und hätten zwei Anrainerinnen, welchen ein Lichtbild des Angeklagten vorgehalten worden sei, diesen nicht wiedererkannt. Am 7. Oktober 2024 hätte ein Mitarbeiter des AMS das vom Angeklagten gemietete Zimmer einsehen können, in welchem sich lediglich eine Matratze und ein leerer Kasten befunden habe, jedoch keine persönlichen Dinge oder Kleidung. Diesbezüglich habe der Angeklagte in seiner niederschriftlichen Befragung beim AMS selbst angegeben, seine Dokumente im Kfz und die restliche Kleidung in der Slowakei im Haus zu haben. Seinen Lebensmittelpunkt habe er zu 100% in der Slowakei.
Mit Blick auf diese, im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gewonnenen, unbedenklichen Erkenntnisse ist der Sachverhalt aber gerade soweit geklärt, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, lässt sich aus dem aufgezeigten Verdacht zum objektiven Geschehensablauf sowie der offenkundig bestehenden tristen finanziellen Situation des Angeklagten nämlich auch jener zur subjektiven Tatseite hinreichend ableiten (vgl hiezu RIS-Justiz RS0116882 [T1]; RS0098671). Dem Ermittlungsakt ist zudem schon angesichts der inkriminierten Schadenshöhe und der daraus folgenden Subsumtion des Tatgeschehens unter die Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB ein in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts fallendes strafbares Handeln zu entnehmen (vgl im Übrigen OLG Wien, 23 Bs 260/23p zur sich aus § 50 Abs 1 AlVG ergebenden Handlungspflicht und der daraus abgeleiteten Qualifikation nach § 148 Abs 1 erster Fall StGB), ebenso wie ein solches, die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg begründendes. Denn der Aktenlage zufolge hat der Angeklagte durch persönliche Vorsprache am 11. Oktober 2023 beim AMS ** (vgl ON 3.13, 3), sohin der für die Entscheidung über Ansprüche auf Leistungen maßgeblichen regionalen Geschäftsstelle des AMS (§ 56 Abs 1 AlVG), dieses durch Vorspiegelung eines Wohnsitzes nunmehr in ** und damit eines zum Bezug der Notstandshilfe erforderlichen Kriteriums zur (Weiter-)Gewährung der Notstandshilfe verleitet. Von den angeklagten strafbaren Handlungen wurde (nach Anklage und Aktenlage [vgl RIS-Justiz RS0131309]) sohin eine strafbare Handlung im Sprengel jenes Gerichts begangen, bei dem die das Ermittlungsverfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat (§ 37 Abs 2 dritter Satz ).
Zudem können die für die Hauptverhandlung allenfalls relevanten weiteren Beweismittel, nämlich die vom Erstgericht im Zurückweisungsbeschluss angeführten Zeugen (BS 2 f), anhand des Akteninhalts überblickt und deren Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung ohne zu erwartende wesentliche Verzögerung durchgeführt werden. Eine förmliche Vernehmung dieser im Ermittlungsverfahren war fallkonkret mit Blick auf die dargestellte Verdachtslage nicht (zwingend) geboten, kommt dem Ermittlungsverfahren doch nur vorbereitende und unterstützende Funktion zu, während die Hauptverhandlung den Schwerpunkt des gerichtlichen Verfahrens bildet (vgl ErläutRV 25 BlgNR XXII. GP, 37; § 13 Abs 1 und Abs 2 StPO). Solcherart sind im Ermittlungsverfahren dem Grunde nach nicht zwangsläufig alle (auch nur entfernt möglichen bzw denkbaren) Beweise aufzunehmen, sondern nur so viele, dass eine – wie hier – (valide) Entscheidung über die Anklage möglich ist (vgl Nimmervoll, JSt 2017, 192; Vogl,WK StPO § 91 Rz 2 und Schmoller, aaO § 13 Rz 42 f; Kirchbacher, StPO 15 § 13 Rz 1).
Inwieweit letztlich die gegen den Angeklagten vorhandenen Verdachtsgründe ausreichen, um ihn im Sinne des Strafantrages zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vorbehalten.
Soweit das Erstgericht unter Bezugnahme auf den Gesichtspunkt ausreichender Sachverhaltsklärung ausführt, dass A* einzuvernehmen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten zwar auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten bezieht und dem Beschuldigten daher rechtliches Gehör (§ 6 StPO) einzuräumen ist. Dieses ist aber bereits dann gewahrt, wenn dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, um seinen Standpunkt darzustellen ( Mayerhofer, StPO 6§ 215 E 28); die Durchführung einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 164 StPO ist dazu nicht zwingend notwendig. Ein Beschuldigter begibt sich nämlich des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn er etwa einer Ladung nicht Folge leistet, weil dies insoweit einem Verzicht auf dieses Recht gleichkommt bzw der Beschuldigte „solcherart selbst dem Grundrecht entsagt“, indem er dieses ihm eingeräumte Recht aus eigenem Verschulden ungenutzt lässt (RIS-Justiz RS0108342). Eine gegenteilige Sichtweise würde den weiteren Gang des Verfahrens dem Willen bzw letztlich der Willkür des Beschuldigten anheimstellen, was den Sinn und Zweck der Strafrechtspflege aber geradezu konterkarieren würde und demnach abzulehnen ist (zu alldem Nimmervoll , Zur Verwirkung des Rechts auf rechtliches Gehör, JSt 2017, 78 f mwN).
Fallbezogen wurde der Angeklagte für den 9. März 2026 zu einer niederschriftlichen Einvernahme zu den gegenständlichen Vorwürfen geladen (vgl ON 2.2), wobei er in einer E-Mail (ON 3.22) darauf verwies, den genannten Termin aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen, konkret wegen seiner eingeschränkten Mobilität, nicht wahrnehmen zu können und lediglich „für den Fall, dass weitere Unterlagen oder Auskünfte erforderlich sein sollten, […] um schriftliche Kontaktaufnahme“ ersuchte.
Insoweit stand es ihm aber ohnedies offen, zu den wider ihn erhobenen, ihm auch bekannten Vorwürfen – etwa auch nur im Rahmen seiner E-Mail-Eingabe - Stellung zu nehmen, wovon er aber keinen Gebrauch machte.
Zudem legte er auch nicht plausibel dar, weshalb seine behauptete, im Übrigen ohnehin bloß „eingeschränkte“ Mobilität der Wahrnehmung des Termins entgegenstand. Wenngleich ihm nämlich – seinen Beteuerungen zufolge – kein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand, führte er gegenüber dem AMS doch stets an, das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin benutzen zu können (vgl insoweit ON 3.14, 4 f). Zudem ist dem übermittelten Diagnoseblatt (ON 3.19 und ON 3.20; vgl auch deren Übersetzung in ON 7) kein Hinweis auf eine derzeit bestehende schwerwiegende Erkrankung zu entnehmen, die einer Vernehmung aus den genannten Gründen entgegenstehen würde. So war der Angeklagte im Gegenteil trotz seiner Diagnosen etwa noch in der Lage von 1. bis 19. Mai 2024 Urlaub in **/Ägypten zu machen (ON 3.13, 3 f) sowie von 13. bis 19. September 2024 in der Türkei (aaO S 4).
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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