Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 4. März 2026, AZ B* (ON 10 der Akten AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Einspruch wird Folge gegeben und die Anklageschrift zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 4. März 2026 legt die Staatsanwaltschaft Graz (AZ B*) dem am ** geborenen A* das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Last.
Zufolge des Anklagetenors hat A* am 14. Dezember 2023 in ** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen nach § 57a KFG Ermächtigter mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht, nur verkehrs- und betriebssichere Kraftfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ Amtshandlungen, und zwar Begutachtungen von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG, vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für das Fahrzeug **, Fahrgestellnummer ** ein positives Prüfgutachten ausstellte und anmerkte, dass keine schweren Mängel, sondern lediglich oberflächliche Roststellen in Form eines leichten Mangels festgestellt wurden, obwohl er das Fahrzeug keiner umfassenden technischen Überprüfung unterzogen hatte und obwohl tatsächlich schwere Mängel (Scheinwerfer links vorne und rechts vorne offensichtlich angeschliffen und trüb; Motorölverlust zwischen Motor und Getriebe; Querlenkergummi vorne links und rechts [hinten] ausgerissen; Flexrohr geringfügig undicht; Schweller hinten links durchgerostet; Radlager vorne links Geräusch; Bodengruppe im Bereich hinter Feder vorne links und rechts durchgerostet; Bremse vorne rechts gibt nicht frei) vorlagen, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschlossen.
Zur näheren Darstellung des Sachverhalts, zu den beweiswürdigenden Erwägungen und zur rechtlichen Beurteilung der Anklagebehörde wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Anklageschrift ON 10, 2ff verwiesen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Angeklagten (ON 15), in dem dieser insbesondere die Einspruchsgründe nach § 212 Z 2 und 3 StPO reklamiert. Im Einspruch wird vor allem das im Ermittlungsverfahren eingeholte Kfz-Sachverständigengutachten (unter anderem unter detaillierter Bezugnahme auf jeden einzelnen behaupteten Mangel und Darstellung gegenteiliger Beweisergebnisse) als unbestimmt, widersprüchlich (auch zum vom selben Sachverständigen in einem vorangegangenen Zivilverfahren erstatteten Gutachten) und mangelhaft kritisiert.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich zum Einspruch gegen die Anklageschrift inhaltlich nicht.
Der Einspruch gegen die Anklageschrift ist im Sinne des eventualiter gestellten Zurückweisungsbegehrens berechtigt.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (vgl Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47f; 215 Rz 4).
Eine (vorläufige) Zurückweisung der Anklageschrift (§ 212 Z 3 StPO) kommt in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts anklagt ( vgl Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet ist, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann ( Birklbauer , WK-StPO § 212 Rz 16).
Hier stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen DI Dr. C* in seinem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten vom 6. Dezember 2025 (ON 6).
Vorliegend ist der Einspruchsgrund nach § 212 Z 3 StPO gegeben und der Einspruch im Sinne des Zurückweisungsbegehrens erfolgreich (zur abgestuften Prüfungsreihenfolge und zum Vorrang des Abs 3 gegenüber dem Abs 2 des § 215 StPO siehe Birklbauer, WK-StPO § 215 Rz 2).
Zum gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Angeklagte in Ansehung des im Begutachtungszeitpunkt 14 Jahre alten ** aus Anlass einer Begutachtung nach § 57a KFG im November 2023 aufgrund schwerer Mängel die Ausstellung der Plakette ausdrücklich ablehnte (siehe Seite 3 der Anklageschrift samt Nachweise). Nachdem der damalige (Noch-)Eigentümer des Fahrzeugs, D*, ein gelernter Kfz-Mechaniker, diverse Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen hatte, stellte der Angeklagte bei einer weiteren Begutachtung am 14. Dezember 2023 ein positives Gutachten gemäß § 57a KFG aus, wobei darin ausdrücklich sowohl im Punkt „Achsen/Achskörper“ Korrosion als leichter Mangel, als auch im Punkt „Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran befestigte Teile / Allgemeiner Zustand“ oberflächliche Roststellen (Korrosion) im Bereich der Rahmen-Bodengruppe als leichter Mangel angeführt ist (ON 2.2, 1).
Im Anklageeinspruch wird moniert, dass das (eigentliche) Gutachten des Kfz-Sachverständigen DI Dr. C*, das (einschließlich eingefügter Lichtbilder) einen „inhaltlich überschaubaren Umfang von letztendlich drei Seiten“ aufweise, lediglich generalisierende Aussagen aufstelle, ohne auf irgendwelche nachweislich angeführte Befundgrundlagen, Erfahrungssätze und auf Normen Bezug zu nehmen. Insbesondere werde im Gutachten in keinster Weise auf die zugrundeliegenden Normen, insbesondere die zur näheren Ausgestaltung des § 57a KFG erlassene Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) samt Anlagen eingegangen und nicht dargestellt, ob vorhandene Mängel im Prüfzeitpunkt tatsächlich für den Angeklagten erkennbar gewesen wären, sofern er pflichtgemäß nach dieser ihn bindenden rechtlichen Vorgabe (PBStV) die Überprüfung vorgenommen habe. Weiters wird moniert, dass ein in einem vorgelagerten Zivilverfahren vom selben Sachverständigen erstattetes Gutachten in Bezug auf einzelne in der Anklage angeführte Mängel widersprüchlich zum nunmehr erstatteten Gutachten sei.
Zum Sachverständigengutachten ist festzuhalten, dass in dessen Befund (ON 6, 5; ebenso wie im Befund des im Zivilverfahren erstatteten Gutachtens ON 2.7, 3) Angaben zum Fahrzeug bzw zur Begutachtung falsch wiedergegeben sind (etwa erfolgte die anklagegegenständiche § 57a KFG Begutachtung bei einem Kilometerstand von 252.961 und nicht bei 255.000; die angesprochene ÖAMTC-Überprüfung fand nicht in **, sondern in ** statt und erfolgte nicht am 1. Oktober 2024, sondern am 3. Jänner 2024, zudem erfolgte diese nicht beim angeführten Kilometerstand von 263.418, sondern lt. Prüfbericht von 256.463). Soweit in dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten mehrfach (ON 6, 6 f) 14 Tage bzw zwei Wochen als Zeitraum zwischen der inkriminierten § 57a KFG-Überprüfung (14. Dezember 2023) und dem ÖAMTC-Prüfbericht (3. Jänner 2024) angeführt wird, ist festzuhalten, dass zwischen diesen beiden Terminen genau drei Wochen lagen, in denen mit dem Fahrzeug mehr als 3.500 Kilometer (teils offenbar unter Ziehung eines Anhängers) zurückgelegt wurden. Wenn im Sachverständigengutachten ausgeführt wird, dass beim ÖAMTC am 3. Jänner 2024 ein Motorölverlust zwischen Motor und Getriebe festgestellt worden sei und dieser nicht innerhalb von 3.000 Kilometer und innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen entstehen könne (ON 6, 6), ist – abgesehen von zu Lasten des Angeklagten falsch angenommener Kilometerlaufleistung und Zeitraum – festzuhalten, dass derselbe Sachverständige im Vorgutachten im zivilrechtlichen Verfahren (abweichend dazu) festgehalten hat, beim Ölverlust habe keine kontinuierliche Tropfenbildung festgestellt werden können, was nur einen leichten Mangel bedeute (ON 2.7, 12). Im von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten wird hier ohne nähere Begründung (zu Lasten des Angeklagten) ein schwerer Mangel angenommen. Angemerkt sei, dass im nunmehr eingeholten Gutachten bei dem Mangel ausdrücklich auf den Verkauf des Fahrzeugs abgestellt wird und dies insofern nicht relevant ist, als hier (im Gegensatz zum Zivilverfahren) ausschließlich der Begutachtungszeitpunkt von Bedeutung ist. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten ON 6, 6 unten ausführt, dass mit Ausnahme von zwei (nicht in die Anklage aufgenommenen) Mängeln alle anderen schweren Mängel auch bereits bei der § 57a KFG-Überprüfung am 14. Dezember 2023 vorhanden gewesen seien und dies auf Seite 7 oben bei der Beantwortung der Frage 1a (bzw. auch 2) bestätigt, ist festzuhalten, dass sich damit die nachfolgende Antwort zur Frage 1b nicht deckt und teilweise (mit Bezug auf die Bremse) widerspricht. Während in den eingangs angeführten Punkten ein schwerer Mangel an der Bremse (mit)attestiert wird, wird in der Folge angeführt, dass die Frage, ob die rechte vordere Bremse auch ein Jahr zuvor bereits gesteckt sei, nicht beantwortet werden könne, wobei auch in dem vom selben Sachverständigen im Zivilverfahren erstatteten Gutachten (unter Darstellung einer falschen Kilometerlaufleistung) festgehalten ist, dass sich der Zustand der Bremsen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr objektivieren lasse und sich nicht beantworten lasse, ob schwere Mängel im Umfeld der Bremsen auch zum Zeitpunkt des Kaufs [der nach der hier relevanten § 57a-KFG Begutachtung lag!] schon beanstanden haben. Auch in diesem Punkt erweist sich das im Strafverfahren eingeholte Gutachten (im Vergleich zum Vorgutachten im Zivilverfahren, an dem der Angeklagte nur als Zeuge beteiligt war) als nachteilig für den Angeklagten. Zu dem in der Anklageschrift zur Last gelegten schweren Mangel „Scheinwerfer links vorne und rechts vorne offensichtlich angeschliffen und trüb“ wird im Anklageeinspruch zutreffend auf eine von der Reparatur angefertigte Lichtbilddokumentation verwiesen (der Mangel war vom Angeklagten anlässlich der ursprünglich erfolgten Negativbegutachtung ausdrücklich angesprochen worden), auf die im Gutachten des Sachverständigen nicht eingegangen wird. In Bezug auf das (nun als schwerer Mangel beurteilte) geringfügig undichte Flexrohr beim Auspuff hat der Kfz-Sachverständige – im Gegensatz zum nunmehr im Strafverfahren erstellten Gutachten – im Zivilverfahren zur Undichtheit (offenkundig mit Bezug auf den nach dem Begutachtungszeitpunkt gelegenen Verkaufszeitpunkt) noch ausgeführt, das dies „heute nicht mehr beantwortet werden kann“ (ON 2.7, 11). Sohin erweist sich das im Strafverfahren erstattete Gutachten auch in diesem Punkt nachteilig für den Angeklagten. In Ansehung der jeweiligen Roststellen, bei denen eine durch Lichtbilder dokumentierte Reparatur erfolgte, wurde im Gutachten trotz dazu im Gutachtensauftrag erfolgter Fragestellung im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass es schwierig sei, anhand der Lichtbilder den genauen Ablauf und die Chronologie der durch Herrn D* durchgeführten Reparaturen zu beurteilen; es seien offensichtlich an korrodierten Stellen Bleche herausgeschnitten worden, die Reparaturen scheinen allerdings nicht den Herstellerrichtlinien zu entsprechen. Abgesehen davon, dass nicht definiert wird, auf welche Herstellerrichtlinien sich der Sachverständige bezieht, ist festzuhalten, dass gegenständlich die Beurteilung anhand der Vorgaben für die § 57a KFG-Begutachtung maßgeblich ist. Darauf wurde im Gutachten nicht eingegangen. Auch ist die Chronologie der durchgeführten Reparaturen nicht von Bedeutung, sondern der auf den Lichtbildern dokumentierte Zustand nach der Reparatur. Soweit auf Gutachtensseite 8 unter Darstellung von zwei Lichtbildern angeführt wird, dass der Schweller großflächig korrodiert sei, allerdings nur kleinflächig abgeschliffen und ein kleines Blech aufgeschweißt sei, ist anzumerken, dass aus Sicht des Einspruchsgerichts nach den vorliegenden Lichtbildern ein Abschleifen zumindest über den ersichtlichen korrodierten Bereich hinaus erfolgt und nachfolgend ein neues Blech angebracht sein dürfe. In Ansehung weiterer Punkte wird im Anklageeinspruch auf gegenteilige Ermittlungsergebnisse verwiesen und unter anderem zutreffend festgehalten, dass die Lichtbilder (soweit sie nicht die angesprochene Reparatur dokumentieren) erst rund ein Jahr später, am 25. November 2024 im Rahmen der Befundaufnahme im Zivilverfahren, erstellt wurden. Dass ein (am 3. Jänner 2024 vom ÖAMTC festgestelltes) Geräusch am Radlager vorne links innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bei einer (hohen) Laufleistung von mehr als 3.500 Kilometer (teils mit Anhänger) entstehen kann und wie im Anklageeinspruch ausgeführt im Begutachtungszeitpunkt jedenfalls nicht vorhanden war, erscheint durchaus lebensnah, wobei darauf im Sachverständigengutachten nicht näher eingegangen wurde (vielmehr wurde bei der Beantwortung der Frage 2. unter anderem dies [pauschal] „völlig ausgeschlossen“). In Anbetracht dessen, dass sich das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten – wie sich aus den oben angeführten Umständen ergibt – in mehrfacher Hinsicht als widersprüchlich und mangelhaft erweist, wobei dem Sachverständigengutachten vorliegend insbesondere mit Blick darauf, dass vom Angeklagten ursprünglich ein positives § 57a KFG-Gutachten ausdrücklich abgelehnt und ein solches erst nach durchgeführten Reparaturen erteilt wurde, besondere Bedeutung zukommt, ist zur Abklärung der oben bzw. im Anklageeinspruch teils noch umfassender aufgezeigten Punkte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unumgänglich. Zur im Anklageeinspruch unter einem ausdrücklich beantragten Beiziehung eines weiteren (neuen) Sachverständigen ist anzumerken, dass die Entscheidung darüber nicht das Einspruchsgericht, sondern die Staatsanwaltschaft zu treffen hat, die im weiteren Ermittlungsverfahren neben zu berücksichtigen haben wird, dass sich – wie oben dargelegt – im Vergleich der beiden Sachverständigengutachten in jenem im Strafverfahren mehrfach (befangenheitsrelevante) Ausführungen zu Lasten des Angeklagten befinden.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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