Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und C* B*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über deren Einsprüche gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. Februar 2026, AZ **, GZ **-16 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:
Die Einsprüche werden abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Mit obiger Anklageschrift (ON 16) legt die Staatsanwaltschaft Wien A* B* und C* B* jeweils das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zur Last.
Demnach haben sie im Zeitraum von 27. März 2024 bis 13. Mai 2024 in ** [vgl ON 2.3] und an anderen Orten in Österreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, D* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, dass der Keller des Hauses auf der Liegenschaft **, trocken sei und das Haus insgesamt fachgerecht errichtet worden sei, zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung eines um zumindest 133.800 Euro überhöhten Kaufpreises für die Liegenschaft verleitet, wodurch die Genannte in diesem, 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Gegen diese Anklageschrift richten sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten, rechtzeitigen, insbesondere die subjektive Tatseite bestreitenden Einsprüche der Angeklagten (ON 18), die nicht berechtigt sind.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1.) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2.) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3.) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4.) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5.) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6.) die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7.) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8.) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Für die systematisch an erster Stelle vorzunehmende (siehe Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 215 Rz 2) Prüfung des Tatverdachts gilt, dass die Anklageschrift zurückzuweisen ist, wenn der Sachverhalt nicht zumindest soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Dadurch wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet (§ 212 Z 3 StPO iVm § 215 Abs 3 StPO). An einer hinreichenden Sachverhaltsklärung mangelt es, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Damit dieser Einspruchsgrund nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen so weit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich zum einen aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, den Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird, zum andern folgt dies aus dem Gedanken, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur vom Grad des Tatverdachts abhängt, sondern in gewisser Weise auch vom Vorliegen der für eine Verurteilung erforderlichen Beweise ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14 ff). Danach erweist sich die Anklageerhebung lediglich dann als verfrüht, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre ( Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 5).
Gemessen an den der Anklage zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen ist ein Hindernis nach § 212 Z 3 StPO nicht zu erkennen, weshalb die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vorliegen. Zum objektiven Sachverhalt kann sich die Staatsanwaltschaft auf die bisherigen Ermittlungen, darin enthalten die Angaben der Zeugen D* (ON 3.7 iVm ON 3.6), E* F* (ON 3.3), G* F* (ON 3.4), H* (ON 3.5), I* J* (ON 4.2) und K* J*-L* (ON 4.3), die privatgutachterliche Stellungnahme ON 2.4 sowie das im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien eingeholte Gutachten des Sachverständigen M* (ON 11, insbesondere S 144) stützen. Nach den Angaben der Zeugin D* sollen die Angeklagten den Keller ausdrücklich als trocken bezeichnet haben (ON 3.7 iVm ON 3.6 S 1). Auch die Maklerin H* (ON 3.5) bestätigte, zu keinem Zeitpunkt über allfällige Mängel informiert worden zu sein. Die Voreigentümer des gegenständlichen Objekts, E* F* und G* F*, führten zusammengefasst aus, dass die Angeklagten ihnen gegenüber mehrfach Feuchtigkeitsschäden im Keller reklamiert hätten (ON 3.3 und ON 3.4). Insbesondere sei es im Dezember 2018 – somit nach der im Mai 2018 positiv abgeschlossenen Reklamationsbehebung – zu einer weiteren Beschwerde der Angeklagten wegen Feuchtigkeitseintritts gekommen. In der Folge seien weitere Einzelmaßnahmen gesetzt worden (ON 3.12), wobei nach den Ausführungen des von den Angeklagten im Jahr 2019 beigezogenen Sachverständigen Ing. N* von einer Nutzdauer der Feuchtigkeitsabdichtung von 30 Jahren auszugehen gewesen sei (ON 3.10). Die Nachbarn I* J* (ON 4.2) und K* J*-L* (ON 4.3) gaben zudem an, dass sich die Angeklagten im Zeitraum von 2018 bis 2024 Trocknungsgeräte von ihnen ausgeborgt hätten. Auch aus dem vorgelegten Privatgutachten des DI O* ergeben sich länger andauernde und nicht bloß einmalige Wassereintritte (ON 2.4 S 60 ff).
Dieses Beweissubstrat begründet jedenfalls einen einfachen Verdacht gegen die Einspruchswerber in Richtung §§ 146, 147 Abs 2 StGB. Eine die Anklage rechtfertigende Verdachtslage zur subjektiven Seite ist aus dem objektiven Sachverhalt zwanglos abzuleiten (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
Die Anklageschrift bringt somit den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen hinreichend zur Darstellung, die aus den Beweismitteln gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denkrichtig und möglich, sodass eine hinreichend geklärte Verdachtslage vorliegt und auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist.
Ob sich der Tatverdacht letztlich zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und der freien Beweiswürdigung erkennenden Gericht vorbehalten bleiben ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO 6§ 215 E 4). Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).
Der geltend gemachte Einspruchsgrund nach § 212 Z 2 StPO ist dann gegeben, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht für eine Verurteilungsmöglichkeit ausreichen und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht mehr zu erwarten ist ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 13, 18).
Der Bereich zwischen Verurteilungsmöglichkeit und -wahrscheinlichkeit berechtigt also das Oberlandesgericht bei ausermitteltem Sachverhalt nicht zu einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO. Dem Oberlandesgericht kommt gleichsam eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 19).
In Anbetracht der die Einspruchswerber belastenden Beweislage kann aber von einem solchen Fall keine Rede sein.
Da nach Prüfung der Anklage kein Grund besteht, der die Verurteilung der Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), der Sachverhalt hinreichend geklärt (§ 212 Z 2 StPO) und aufgrund der angeführten Verdachtslage eine Verurteilung naheliegend ist (§ 212 Z 3 StPO), die Anklageschrift überdies auch sonst an keinem wesentlichen formellen Mangel leidet (§ 212 Z 4 StPO), die hiezu berechtigte Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 StPO) im Hinblick auf den Tatort das örtlich und gemäß§ 31 Abs 3 Z 1 StPO sachlich zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht angerufen hat (§ 212 Z 5 und 6 StPO) und keine nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO erfolgt ist (§ 212 Z 8 StPO), liegt keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vor, sodass gemäß § 215 Abs 6 StPO der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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