Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 28. November 2025, AZ **, GZ **-64 des Landesgerichts Korneuburg, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen .
Die Anklageschrift ist hinsichtlich A* rechtswirksam.
Begründung:
Die vorliegende, sich gegen sieben Angeklagte richtende Anklageschrift legt dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* die Begehung des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (II./) und das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (IV./) zur Last.
Demnach hat/haben in **, ** und allenfalls anderen, noch festzustellenden Orten
I./ am 6. März 2025 in ** B* an einer fremden Sache, nämlich dem ehemaligen Gastronomiebetrieb „C*“ ohne Einwilligung der Eigentümerin D* GmbH eine Feuersbrunst verursacht, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von zumindest 350.000 Euro, dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks, E*, geboren am **, ein Schaden in der Höhe von rund 51.550 Euro und E*, geboren am **, ein Schaden an seiner Wohnungseinrichtung in der Höhe von 2.780 Euro entstand;
II./ A*, F* und G* zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) den B* zur Begehung der unter I./ angeführten Tat bestimmt, indem sie ihm den Auftrag hiefür erteilten und G* zur Ausführung der Begehung der unter I./ angeführten Tat beigetragen, indem er B* anwarb, ihm den Schlüssel zum Cafe übergab, ihm die Gegebenheiten vor Ort zeigte, die Tatausführung plante und Vorbereitungshandlungen zur Ausbringung eines Brandbeschleunigers setzte;
III./ H*, I* und J* im Zeitraum vom 5. Februar 2025 bis zum 6. März 2025 zur Ausführung der Begehung der unter I./ angeführten Tat beigetragen, indem I* und H* J* als Fahrer unter Verwendung seines Fahrzeugs der Marke ** mit dem Kennzeichen ** anheuerten, J* das Tatfahrzeug lenkte und sein Fahrzeug zur Verfügung stellte und H*, I* und J* Aufpasserdienste leisteten;
IV./ A* und F* zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt nach dem 6. März 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten (ergänze: unrechtmäßig) zu bereichern, Verfügungsberechtigte der K* (ergänze: AG) durch die Vorgabe, dass es sich um ein nicht selbst initiiertes Brandereignis handelte, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung der Versicherungssumme in einem Betrag von 350.000 Euro, sohin in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag, zu verleiten versucht;
V./ B* durch die unter I./ angeführte Tat, G* durch die unter II./ angeführte Tat und H*, I* und J* durch die unter III./ angeführte Tat zur Ausführung der unter IV./ angeführten Tat beigetragen.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A*, in dem das Vorliegen der in § 212 Z 1 bis Z 8 StPO normierten Anfechtungsgründe behauptet und zum Einspruchsgrund der Z 2 leg cit das Fehlen eines einfachen, die Verurteilung des Einspruchswerbers nahe legenden Tatverdachts moniert wird, zumal sich dem Akteninhalt weder konkrete Anhaltspunkte für die ihm angelastete Beauftragung des unmittelbaren Täters der Brandstiftung noch seine Involvierung in die ohne sein Wissen von der Mitangeklagten F* initiierte Schadensabwicklung mit der K* AG entnehmen ließen.
Dem zur Festnahme ausgeschriebenen Mitangeklagten B* (ON 73) konnte die Anklageschrift bis dato nicht zugestellt werden. Die übrigen Mitangeklagten erhoben keinen Einspruch.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift zu, wenn (Z 1) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, (Z 2) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, (Z 3) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, (Z 4) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet, (Z 5) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich bzw (Z 6) örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, (Z 7) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder (Z 8) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt hat.
Demnach obliegt dem Einspruchsgericht lediglich die Prüfung, ob die Anklageschrift den Erfordernissen der §§ 210 Abs 1, 211 Abs 1 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde oder die daran angeknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denk-richtig und möglich sind bzw der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Die Beweislage ist nach neuester Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn somit bei der Gegenüberstellung aller be-und entlastender Indizien ein Schuldspruch auch nur für möglich gehalten werden kann (13 Os 91/25v). Ob sich der Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben ( Birklbauer, WK-StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18; § 215 Rz 25).
Entgegen der Ansicht des Einspruchswerbers liegen gegenständlich die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vor, reichen doch die von der Staatsanwaltschaft dargestellten Beweisergebnisse in Zusammenschau mit weiteren, dem Akteninhalt zu entnehmenden belastenden Umständen aus, den Angeklagten der vorgeworfenen Taten für verdächtig zu halten.
Die Anklagebehörde kann sich dabei auf die Berichte der Landespolizeidirektion ** zu GZ: ** (insbesondere ON 2, ON 14, ON 18, ON 34, ON 45, ON 46, ON 51 und ON 61) berufen, denen zufolge der (vom Einspruchswerber auch nicht explizit in Abrede gestellte) Verdacht besteht, dass am 6. März 2025 in ** an dem ehemaligen Gastronomiebetrieb „C*“, der im Eigentum der D* GmbH steht, vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht wurde (ON 2.15, 2; Gutachten des L* vom 23. April 2025 ON 14.11). Das betroffene Objekt stand zum Tatzeitpunkt im Eigentum der D* GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter zu gleichen Anteilen F* und A* sind (ON 34.18). Aufgrund der Ergebnisse einer Funkzellenabfrage, der Auswertung von Videoaufzeichnungen und der Tatsache, dass sämtliche Türen des in Brand gesetzten Gebäudes versperrt waren (ON 14.28), erhärtete sich der Verdacht, einer Involvierung der Gesellschafter der geschädigten GmbH und des Lebensgefährten der F*, G*. Letztgenannter ist aufgrund der im Zuge der Auswertung der Daten der sichergestellten Datenträger gewonnenen Erkenntnisse verdächtig, in engem Kontakt zu dem mutmaßlichen unmittelbaren Täter B* gestanden zu sein (zB Aholung vom Flughafen am 4. März 2025 ON 45.43, 19) und ihm die Schlüssel zu dem in der Folge in Brand gesetzten Objekt ausgefolgt zu haben (ON 45.43, 8).
Die Annahme einer Tatbeteiligung des Einspruchswerbers als Bestimmungstäter stützte die Anklagebehörde neben dem sich aus der ausführlich dargestellten prekären finanziellen Situation des Angeklagten und der D* GmbH (siehe dazu Seite 7 ff der Anklageschrift; Aussage des Kaufinteressenten M* ON 14.5 „ A* und N* wollten das Objekt unbedingt verkaufen, da sie finanzielle Probleme haben. A* wirkte sehr panisch, weil ihm L*, der Bankberater, Druck machte.“ ) erschlossenen Motiv (finanzielle Begünstigung für den Fall der Versicherungsleistung für die aufgrund eines Baustopps der Gemeinde [wenn überhaupt] nur mehr unter dem Kaufpreis verwertbaren Liegenschaft) auf dessen Kontakt zu G* an jenen Tagen, an denen dieser in telefonischer bzw persönlicher Verbindung mit B* stand (5. Februar 2025 und 4. März 2025). So traf er G* nur wenige Stunden bevor dieser B* vom Flughafen abholte (ON 45.27; ON 61.2, 12 ff ; ON 63).
Die nunmehrige Darstellung des Einspruchswerbers, dass G* der „Chef“ gewesen sei, überzeugt bereits in Anbetracht der Ermittlungsergebnisse, denen zufolge Gespräche mit Kaufinteressenten vom Einspruchswerber geführt wurden (ON 2.8; ON 14.5), nicht und ändert auch nichts an der Tatsache, dass lediglich die D* GmbH (und somit mittelbar deren Gesellschafter) einen finanziellen Vorteil aus den angelasteten strafbaren Handlungen erlangt hätten.
Mag auch die Schadensmeldung an die K* AG von F* veranlasst worden sein (ON 14.49, 2), beteiligte sich A* – entgegen seiner Darstellung im Rechtsbehelf - durchaus aktiv an der Schadensabwicklung, indem er den beiden Besichtigungsterminen mit den von der Versicherung beigezogenen Sachverständigen beiwohnte und an der Sachverhaltserhebung mitwirkte (ON 14.14 und ON 14.17).
Vorliegend indiziert der objektive Geschehensablauf eine jedenfalls einfache Verdachtslage im Hinblick auf die subjektive Tatseite des Angeklagten, er habe es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, den unmittelbaren Täter zur Verursachung einer Feuersbrunst an einer fremden Sache zu bestimmen, und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der K* AG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, es handle sich um ein nicht selbst initiiertes Brandereignis, zur Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 350.000 Euro zu verleiten, wodurch Genannte in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollten.
Da die Bestimmung auch – wie bei derzeitiger Verdachtslage hier naheliegend – durch Mittelspersonen, deren sich der Bestimmende zur Einwirkung auf den Willen des (ihm bekannten oder unbekannten) Tatausführenden bedient, erfolgen kann (RIS-Justiz RS0089581), verschlägt das Argument des Einspruchswerbers, in keinem Kontakt zu B* gestanden zu sein.
Im Ergebnis reichen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts jedenfalls aus, um eine (die Anklageerhebung rechtfertigende) Verurteilung im Sinn der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit für möglich zu halten.
Der angeklagte Lebenssachverhalt ist-hypothetisch als erwiesen angenommen-auch unter die in der Anklageschrift angeführten Straftatbestände des § 169 Abs 1 StGB (zur strafrechtlich unbeachtlichen Einwilligung von Organen bei Überschreitung der Dispositionsbefugnis RIS-Justiz RS0074778; 11 Os 114/95) und der §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (zur Ausführungshandlung durch unrichtige Angaben gegenüber Organgen der Versicherung RIS-Justiz RS0090410 [T2]) zu subsumieren.
Anhaltspunkte für die Annahme des Bestehens von Gründen, die einer Verurteilung aus rechtlichen Gründen entgegenstünden, sind ebensowenig auszumachen wie formelle Mängel der Anklageschrift. Das angerufene Landesgericht als Schöffengericht ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
Da keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift in Ansehung des A* festzustellen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
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