(1) Die Gründungsmitglieder haben der FMA die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:
1. die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;
2. den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;
3. die Mittel und deren Aufbringung;
4. die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;
5. die Organe des Vereins;
6. die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);
7. die Auflösung des Vereins.
(3) Die Statuten sind der FMA vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat die FMA dies amtlich zu bestätigen. In die bei der FMA erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen. Die FMA hat bis zum 1. Jänner 2004 eine Datenbank, die die Statuten der Sparkassenvereine enthält, aufzubauen und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen.
(4) Die FMA hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.
(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder die FMA schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist der FMA anzuzeigen.
(6) Die FMA hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.
(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 5 Statuten
…Vereins; 2. den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins; 3. die Mittel und deren Aufbringung; 4. die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder; 5. die Organe des Vereins; 6. die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11); 7. die Auflösung des Vereins. (3) Die Statuten sind der…
Anl. 1
…1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG…
§ 42 Inkrafttreten
…3, § 24 Abs. 1, 2 und 7, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 30, §§ 32 bis 37, § 39 Abs. 2, § 41, § 42, § 43, §…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 58a Sicherheitsmonitor
…Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs…
§ 58e Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung
…1) Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, für die Administration von Notrufen (§§ 5 Abs. 7, 92a) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen…
§ 27a Besonderer Überwachungsdienst
…Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die…
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
…Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst. (3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen…
Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres
§ 4 Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen
…oder potentieller Kunden; 2. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991). (2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig: 1. Personenschutz; 2. Portierdienste; 3. Berufsdetektiv; 4. Aufstellung und…