(1) Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
1. Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (§ 376 Z 18 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
2. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991).
(2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
1. Personenschutz;
2. Portierdienste;
3. Berufsdetektiv;
4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994);
6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);
7. Ordner-und Kontrolldienste;
8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994).
(3) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig:
1. Fahrlehrer;
2. Berufskraftfahrer, insbesondere Taxi- oder Autobuslenker;
3. Botendienste;
4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).
(4) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.
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