Vorwort
§ 1 Generelle Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.
§ 2 Gewährung von Förderungen
Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Gewährung von Förderungen und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.
§ 3 Vergabeverfahren
(1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.
(2) Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2018 unterliegen.
§ 4 Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen
(1) Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
1. Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (§ 376 Z 18 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
2. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991).
(2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
1. Personenschutz;
2. Portierdienste;
3. Berufsdetektiv;
4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994);
6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);
7. Ordner-und Kontrolldienste;
8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994).
(3) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig:
1. Fahrlehrer;
2. Berufskraftfahrer, insbesondere Taxi- oder Autobuslenker;
3. Botendienste;
4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).
(4) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.
§ 5 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 6 Verweisungen
Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 gelten auch für solche Nebenbeschäftigungen, die vor Ablauf des 30. April 2016 gemeldet wurden.
(3) Die §§ 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2024 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.