JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0330 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2025

§ 336 GewO 1994 regelt die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also insbesondere auch der Bundespolizei (vgl. § 5 Abs. 2 SPG), bei der Vollziehung bestimmter Vorschriften des Gewerbestrafrechts (zu welchen auch § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zählt). Diese gesetzlich angeordnete Mitwirkung umfasst gemäß § 336 Abs. 1 GewO 1994 ausdrücklich Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Darunter fallen somit etwa die Überwachung der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zB durch Kontrollgänge, die Vornahme von Ermahnungen, die Erstattung von Anzeigen und Maßnahmen zur Erfassung des maßgebenden Sachverhalts. Dass es zur Durchführung dieser Maßnahmen eines gewerbebehördlichen Auftrags an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedürfte, ist dem Wortlaut des § 336 GewO 1994 nicht zu entnehmen. Dies stünde auch der zweckentsprechenden Mitwirkung an der Vollziehung der genannten Bestimmungen entgegen, weil dadurch die Möglichkeit eines Einschreitens der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - und damit auch deren Möglichkeit zur Setzung einer der in § 336 GewO 1994 vorgesehenen Maßnahmen - auf jene Fälle reduziert würde, von denen die Gewerbebehörde bereits Kenntnis hat. Vor allem mit Blick auf die zur Abwendung einer Verwaltungsübertretung dienenden Schritte wäre es geradezu sinnwidrig, die Zulässigkeit der Maßnahmen von dem Erfordernis eines der Mitwirkung vorausgehenden gewerbebehördlichen Auftrags abhängig zu machen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes müssen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Mitwirkungspflichten an der Vollziehung der in § 336 Abs. 1 GewO 1994 genannten Bestimmungen vielmehr (auch) aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen einschreiten können. Ein Ersuchen der Gewerbebehörde an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Mitwirkung an der Vollziehung der in § 336 GewO 1994 genannten Bestimmungen bildet daher keine Voraussetzung für dieses Handeln (in diesem Sinne auch VfSlg. 9098/1981).