Ra 2024/01/0035 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. § 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine "Verhaltensbeschwerde" nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2015, G 193/2014, G 206/2014, G 215/2014 und G 218/2014, (Rz. 42 f).