(1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist. Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.
(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen. Der erforderliche Aufwand des Vereins ist von der Sparkasse zu decken.
§ 46 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 46 Abnahme von Karten
…§ 46. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden ( § 4 SPG ) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. …
§ 29 Übermittlung personenbezogener Daten
…sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen: 1. den Sicherheitsbehörden ( § 4 SPG ), 2. den staatsanwaltschaftlichen Behörden, 3. den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten, 4. den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht, 5. dem Amt des Hochkommissärs der…
§ 96 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 96 Übergangsbestimmungen
…Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, erfolgen. (4) § 42a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 gilt nicht, wenn der Finder die verlorene…
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