BFA-VG
Gliederung
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
6. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 29 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
1.den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
2. den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
3. den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
4. den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
5. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
5a. der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B VG),
6. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung anzuwenden haben,
7. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich sind und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Antragsteller oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
8. den österreichischen Vertretungsbehörden,
9.den Behörden nach dem NAG,
10. den Staatsbürgerschaftsbehörden,
11. den Personenstandsbehörden,
12.den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
13. den Finanzstrafbehörden,
14. den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
15. den Gewerbebehörden,
16. den Abgabenbehörden,
17.den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,
18. dem Bundesminister für Inneres,
19.den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,
20. der Bundesagentur.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
1.Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
2. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
3. der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
4. dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
5. dem Österreichischen Integrationsfonds, und
6. den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
(4) Zur Erfüllung der sich aus Art. 11, 15 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 1 bis 3 und 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von § 27 Abs. 2 erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.
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