(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
§ 29 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 29 Verhältnismäßigkeit
…§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich ( § 28a Abs. 3 ), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er…
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
…Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit ( § 29 ) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs. 2 und 3 und 96…
§ 13a Dokumentation
…zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit ( § 29 ) zum Anlass wahren. (4) Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für Datenverarbeitungen nach Abs. 1 bis 2a sind drei Jahre aufzubewahren und danach…
§ 38a Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
…das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit ( § 29 ) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen…
§ 9 SNG · SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 9 Allgemeines
… 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich…
§ 10 Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes
…ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten. (5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4…
Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
§ 36 § 36
…oder die Privatsphäre der vom Brand betroffenen Menschen unzumutbar beeinträchtigen. (3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht ( § 19 des Sicherheitspolizeigesetzes ) eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge…
§ 27 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 27 Haus- oder Platzordnung
…durch Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung sind die Überwachungsorgane ermächtigt, diese unter Anwendung der §§ 29 und 50 Sicherheitspolizeigesetz ( SPG ), BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024, mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.…
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