K120.645/003-DSK/2002 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. KLEIN, Dr.SOUHRADA-KIRCHMAYER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. August 2002 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Beschwerde des G aus E (Beschwerdeführer), vertreten durch die Z OEG Rechtsanwaltspartnerschaft [Anmerkung: im Original in Folge eines Redaktionsversehens 'Rechtspartnerschaft'] in Wien, vom 18. November 1998 wird hinsichtlich des Löschungsbegehrens stattgegeben. Der Bundespolizeidirektion Wien (belangtes Organ) wird als Auftraggeber aufgetragen, gemäß §§ 63 Abs 1 und 90 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 98/2000 (SPG) iVm § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001 (DSG 2000), binnen zwei Wochen folgende den Beschwerdeführer betreffende personenbezogene Daten, nämlich die unter der EDV-Zahl 33,XXX.403 in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (Elektronisches Kriminalpolizeiliches Informationssystem - EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA) verarbeiteten Daten Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern, Staatsangehörigkeit sowie sämtliche weiteren Angaben zu den Strafanzeigen B XX2-LS/91 des Bezirkspolizeikommissariats Landstraße, Kr XX34-F/92 des Bezirkspolizeikommissariats
Favoriten, Kr XX47-F/96 des Bezirkspolizeikommissariats
Favoriten, Kr XX2-L/97 des Bezirkspolizeikommissariats Leopoldstadt und Kr XX0-W/98 des Bezirkspolizeikommissariats Wieden, zu löschen.
2. Das Feststellungsbegehren, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Speicherung der laut Spruchpunkt 1 verarbeiteten Daten in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, wird hingegen gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 16. November 1998 vor, durch die Verweigerung der Löschung mehrerer ihn betreffender Vormerkungen in der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden durch das belangte Organ in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden zu sein und begehrte die Feststellung dieser Rechtsverletzung sowie die Anordnung der Löschung dieser Daten.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1999, GZ 120.645/5-DSK/99, wies die Datenschutzkommission die Beschwerde ab. Tragender Grund für die Abweisung war die Auslegung einschlägiger Bestimmungen des SPG, wonach § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG iVm § 63 Abs 1 SPG vor Ablauf der dort festgelegten fünfjährigen Speicherfrist dem Betroffenen kein Recht auf Löschung seiner Daten einräumten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser befand im amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren die §§ 57 Abs 1 Z 6 und 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG für verfassungskonform, hob aber mit Erkenntnis vom 16. März 2001, Zl. B 1117/99-13, den Bescheid der Datenschutzkommission wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf. Tragender Grund dieser Entscheidung war, dass die Datenschutzkommission den zur Anwendung gebrachten Bestimmungen des SPG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe.
Die Datenschutzkommission hat im ursprünglichen und fortgesetzten Ermittlungsverfahren Beweis aufgenommen durch Einholung zweier Stellungnahmen des belangten Organs (vom 9. Februar 1999 und vom 12. Juli 2001, jeweils AZ P XX4/X0/EDV/98), Einsichtnahme die der Beschwerde und den Stellungnahmen des belangten Organs angeschlossenen Urkundenkopien und Datenausdrucke, sowie durch Einsichtnahme in die Akten Aktenzeichen 5cE Vr XX61/98, 2dE Vr XX18/97 und 2dE Vr XX718/92 des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt.
Es wird folgender, für die Entscheidung relevanter Sachverhalt festgestellt:
Faktum 1: Der Beschwerdeführer wurde am 8. Jänner 1992 vom belangten Organ (Bezirkspolizeikommissariat Landstraße) zu Zl. B XX2-LS/91 unter dem Verdacht des schweren Betrugs nach §§ 146 und 147 StGB (Kautions- bzw. Mietbetrug, vermuteter Schaden: Schilling 29.000,--) bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Das Verfahren wegen dieses Verdachts zu
AZ: 33 St XX08/92 der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 2. April 1992 gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft Wien nach Prüfung der Aktenlage der Verantwortung des Beschwerdeführers Glauben schenkte und die innere Tatseite (Bereicherungsvorsatz) als nicht erwiesen ansah.
Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt samt näherer Klassifizierung ('Schwerer Betrug (Wohnungsbetrug)'), Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG unter EDV-Zahl 33,XXX.403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX686/92(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation: Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX960/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren am 02041992 gem Par 90 StPO durch Sta Wien Zl 33 St XX08/92 eingestellt' ergänzt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des belangten Organs vom 12. Juli 2001, AZ: P XX4/X0/EDV/98, im Speziellen auf die dieser angeschlossenen Beweisurkunde Ausdruck der den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Daten vom 12.07.2001 und Kopie der Note der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Juni 2001, GZ: 33 St XX08/92- 4.
Faktum 2: Der Beschwerdeführer wurde am 4. August 1992 vom belangten Organ (Bezirkspolizeikommissariat Favoriten) zu Zl. Kr XX34-F/92 unter dem Verdacht der schweren Nötigung nach § 106 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft Wien stellt am 7. September 1992 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen (einfacher) Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Gericht nach öffentlichmündlicher Hauptverhandlung mit Urteil vom 30. Oktober 1992, AZ 2d E Vr XX718/92, Hv XX63/92, ON 4, unter Rechtsmittelverzicht des öffentlichen Anklägers von dieser Beschuldigung gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Als Begründung gibt die gekürzte Urteilsausfertigung lediglich 'kein Schuldbeweis' an.
Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG unter EDV-Zahl 33,XXX.403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX116/92(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:
Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX960/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren endete mit Freispruch gem Par 259/3 StPO LG Wien 2d E Vr XX718/92 Hv XX63/92' ergänzt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Strafakt AZ: 2dE Vr XX718/92, Hv XX63/92 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sowie auf die Stellungnahme des belangten Organs vom 12. Juli 2001, AZ: P XX4/X0/EDV/98, im Speziellen auf die dieser angeschlossenen Beweisurkunde Ausdruck der den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Daten vom 12.07.2001.
Faktum 3: Der Beschwerdeführer wurde am 16. Jänner 1997 vom belangten Organ (Bezirkspolizeikommissariat Favoriten) zu Zl. Kr XX47-F/96 unter dem Verdacht der schweren Nötigung nach § 106 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht.
Das Verfahren wegen dieses Verdachts zu AZ: 33 St XX1.558/96 der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 5. Februar 1997 gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt, da die Staatsanwaltschaft Wien nach Prüfung der Aktenlage die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Handlungen für nicht tatbildlich bzw. nicht erwiesen hielt. Die Staatsanwaltschaft wertete die inkriminierte Handlung als 'situations- und milieubedingte Unmutsäußerung'. Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG unter EDV-Zahl 33,XXX.403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX6294/97(N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:
Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX961/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahre 1998 um den Zusatz 'Verfahren am 05021997 gem Par 90 StPO durch Sta Wien Zl 33 St XX1.558/96 eingestellt' ergänzt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Stellungnahme des belangten Organs vom 12. Juli 2001, AZ: P XX4/X0/EDV/98, im Speziellen auf die dieser angeschlossenen Beweisurkunde Ausdruck der den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Daten vom 12.07.2001 und Kopie der Note der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Juni 2001, GZ: 33 St XX1558/96-7.
Faktum 4: Der Beschwerdeführer wurde am 16. April 1997 vom belangten Organ (Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt) zu Zl. Kr XX2-L/97 unter dem Verdacht der gefährlichen Drohung und Körperverletzung nach §§ 83 und 105 StGB wegen eines Vorfalls am 15. Februar 1997 bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte am 24. April 1997 gegen den Beschwerdeführer zu GZ 33 St XX.423/97-3 Strafantrag wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB und § 83 Abs 1 StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Der zuständige Einzelrichter dieses Gerichtshofs ordnete für den 3. Juni 1997 die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer erschien als Beschuldigter zur Hauptverhandlung trotz ausgewiesener Ladung nicht vor Gericht. Der erschienene Zeuge D wurde vor Beginn der Hauptverhandlung vom Richter informativ befragt und gab an, nicht vom Beschwerdeführer sondern von einer unbekannten Person, die der Beschwerdeführer geschickt habe, geschlagen worden zu sein. Der Öffentliche Ankläger erklärte hierauf gemäß § 227 Abs 1 StPO seinen Rücktritt von der Anklage (Strafantrag), das Gericht beschloss dementsprechend gemäß derselben Bestimmung die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer.
Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG unter EDV-Zahl 33,XXX.403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX6951/97 (N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:
Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX962/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahr 1998 um den Zusatz: 'Verfahren am 03061997 gem Para 227 StPO durch LG Wien Zl 2d E Vr XX18/97 Hv XX98/97 eingestellt', ergänzt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Strafakt AZ 2 dE Vr XX18/97, Hv XX98/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, insbesondere hinsichtlich der informativen Aussage des Zeugen D, des Rücktritts des Öffentlichen Anklägers und der Einstellung des Verfahrens auf das Protokoll ON 13 vom 3. Juni 1997. Die Feststellungen zu den über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten stützen sich auf die Stellungnahme des belangten Organs vom 12. Juli 2001, AZ: P XX4/X0/EDV/98, im Speziellen auf die dieser angeschlossenen Beweisurkunde Ausdruck der den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Daten vom 12.07.2001.
Faktum 5: Der Beschwerdeführer wurde am 13. Mai 1998 vom belangten Organ (Bezirkspolizeikommissariat Wieden) zu Zl. Kr XX0-W/98 unter dem Verdacht der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB wegen eines Vorfalls am 12. Mai 1998 bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft Wien stellte am 3. Juni 1998 gegen den Beschwerdeführer zu GZ 33 St XX.576/98-3 Strafantrag wegen § 107 Abs 1 StGB beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Der zuständige Einzelrichter dieses Gerichtshofs ordnete für den 11. September 1998, später verlegt auf den 9. Oktober 1998, zu AZ 5cE Vr XX61/98 Hv XX74/98, ON 4, die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer an. Mit Urteil vom 9. Oktober 1998, AZ 5cE Vr XX61/98 Hv XX74/98, ON 9, wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung der Hauptverhandlung von diesem Vorwurf rechtskräftig unter Rechtsmittelverzicht des Öffentlichen Anklägers gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Als Begründung gibt die gekürzte Urteilsausfertigung lediglich 'kein Schuldbeweis' an.
Daten des Beschwerdeführers, nämlich die Personendaten Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern und Staatsangehörigkeit sowie die Deliktsdaten anzeigende Behörde, Datum der Anzeige, Aktenzahl, angezeigtes Strafdelikt, Tatzeit und Tatort (zuständiges Bezirkspolizeikommissariat) wurden gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG unter EDV-Zahl 33,XXX.403 und der Dastazahl der Ersteintragung wXX8922/98 (N) vom belangten Organ als Auftraggeber im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres – EKIS, Applikation:
Kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA, verarbeitet und gespeichert. Mit der unter Dastazahl wXX962/98(B) vorgenommenen Eintragung wurden die Beschwerdeführerdaten im Jahr 1998 um den – im Übrigen unrichtigen - Zusatz: 'Verfahren am 09101998 gem Para 227 StPO durch LG Wien Zl 5c E Vr XX61/98 Hv XX47/98 eingestellt', ergänzt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf den Strafakt AZ 5cE Vr XX61/98, Hv XX74/98 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, insbesondere hinsichtlich der Feststellung zu Freispruch und Rechtsmittelverzicht des Öffentlichen Anklägers auf Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung ON 9 vom 9. Oktober 1998. Die Feststellungen zu den über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten stützen sich auf die Stellungnahme des belangten Organs vom 12. Juli 2001, AZ: P XX4/X0/EDV/98, im Speziellen auf die dieser angeschlossenen Beweisurkunde Ausdruck der den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Daten vom 12.07.2001.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 die Löschung sämtlicher ihn betreffender Vormerkungen.
Mit Bescheid des belangten Organs vom 6. November 1998, AZ:
PXX4/X0/EDV/98, wurde dieser Antrag als unzulässig zurück- und der Beschwerdeführer auf das Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzkommission verwiesen. Mit formloser Erledigung des belangten Organs vom 5. November 1998, selbes Aktenzeichen, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die KPA-Daten zwar um Angaben zu Verfahrenseinstellungen, zurückgelegten Anzeigen und Freisprüchen ergänzt wurden, eine Löschung aber abgelehnt werde.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die zitierten Urkunden, in Kopie vorgelegt mit der Beschwerde bzw. der Stellungnahme des belangten Organs vom 9. Februar 1999.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zum Spruchpunkt 1.
a) anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 61 Abs 3 DSG 2000 enthält Übergangsbestimmungen für Beschwerdefälle wegen Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 stattgefunden haben. Die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung – Unterlassung der Löschung seiner Daten aus dem KPA – betrifft aber einen behaupteterweise rechtswidrigen Dauerzustand, der auch im zeitlichen Anwendungsbereich des DSG 2000 weiterhin (großteils) aufrecht geblieben ist. Es kann sich somit um keine in der Vergangenheit liegende sondern nur um eine gegenwärtige Datenschutzverletzung handeln, demnach sind das DSG 2000 und andere datenschutzrechtliche Gesetze in ihrer jetzt im Augenblick der Entscheidungsfällung geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, so weit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht.
Gemäß Abs 2 leg. cit. darf in den subjektive Anspruch des Betroffenen (in das – hier – subjektiv-öffentliche Recht) auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen Daten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen eingegriffen werden, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genannten Gründen notwendig sind.
Art. 8 Abs 2 EMRK lautet wörtlich in deutscher Übersetzung:
'Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts (Anmerkung: gemeint ist das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens, hier sinngemäß: des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten) ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.'
Gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden Namen, Geschlecht, frühere Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund, allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten und einem allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten für Auskünfte auch an andere Behörden verarbeiten, wenn gegen den Betroffenen Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege eingeleitet worden sind. Gemäß § 58 Abs 1 Z 6 lit a und b SPG sind personenbezogene Daten, die gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG evident gehalten werden, für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald feststeht das eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft unterbleibt sowie fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen fünf Jahre nach der letzten. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen und dürfen bis dahin nur für den Zweck der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigen anderen Speicherung verwendet werden.
Gemäß § 61 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, die von ihnen verwendeten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.
§ 63 Abs 1 SPG ordnet an, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des SPG ermittelte Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen sind. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihrer Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen (zum geänderten Verständnis dieser Bestimmung siehe sogleich unter b)).
b) Geänderte Bedeutung dieser Bestimmungen im Lichte der VfGH-Erkenntnisse Zlen. G 94/00 und B 1117/99 vom 16. März 2001
Die Datenschutzkommission hat bereits einmal mit Bescheid vom 6. Mai 1999, GZ 120.645/6-DSK/99, über die mit einem Löschungsbegehren verbundene Beschwerde entschieden und diese abgewiesen. Die Datenschutzkommission brachte dabei tragend §§ 58 Abs 1 Z 6 lit b und 63 Abs 1 letzter Halbsatz SPG zur Anwendung. Da eine 'besondere Regelung' in Form einer ausdrücklichen Löschungsfrist bestehe, müsse diese zur Anwendung kommen und bleibe für Erwägungen zur Notwendigkeit der weiteren Datenverwendung kein Raum. Da die Löschungsfrist noch offen war, musste die Beschwerde abgewiesen werden, da kein Anspruch auf Löschung bestand.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zu Zl. B1117/99 gemäß Art 144 Abs 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wegen Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (angezogen u.a. das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 DSG, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK und das Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung gemäß Art 6 EMRK) sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Der VfGH leitete mit Beschluss vom 30. Juni 2000 gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein amtswegiges Normenkontrollverfahren betreffend §§ 57 Abs 1 Z 6 und 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG ein.
Mit Erkenntnis vom 16. März 2001, Zl. G 94/00, hat der VfGH ausgesprochen, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des SPG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.
Der VfGH war der Meinung, § 63 Abs 1 SPG sei unter Beachtung des Gebots der verfassungskonformen Interpretation (und unter bewusster Nichtbeachtung des Wortlauts des nicht ins Gesetzesprüfungsverfahren einbezogenen letzten Halbsatzes von § 63 Abs 1 SPG, der genau auf Sonderregelungen wie die Frist des § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG verweist) so auszulegen, dass er die Sicherheitsbehörden bereits vor Ablauf der fünfjährigen Frist für die Datenspeicherung dann zur Löschung der Daten verpflichte, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist. Dabei sei das Interesse des von der Speicherung und Übermittlung der Daten gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG Betroffenen an einer Löschung der Daten mit dem öffentlichen Interesse an der Notwendigkeit der Speicherung und Übermittlung dieser Daten auch während des Zeitraums gemäß § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG iVm dem zweiten Satz dieses Absatzes auf Grund der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Nach Fristablauf seien die Daten weiterhin jedenfalls zu löschen. Entsprechend dem im Sicherheitspolizeirecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 29 SPG) können Gesichtspunkte bei der Interessenabwägung laut VfGH sein, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten richtet oder ob der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht. Aufgabe der Datenschutzkommission sei es wiederum, die 'Feststellungen' der Sicherheitsbehörden betreffend die Erforderlichkeit der Datenspeicherung im Dienste der Strafrechtspflege nachzuprüfen.
c) Interessenabwägung im Sinne der VfGH-Erkenntnisse Zlen. G 94/00 und B 1117/99 vom 16. März 2001
Wie die Datenschutzkommission in einem anderen Beschwerdefall ausgesprochen hat, kann das öffentliche Interesse an der weiteren Verarbeitung der Betroffenendaten nur durch Ziel und Zweck des Sicherheitspolizeirechts und der Strafrechtspflege begründet werden. Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen, die Bestrafung der Täter sowie die Abwehr von allgemeinen Gefahren, die von Menschen ausgehen, sind die hauptsächlich zu wertenden öffentlichen Interessen. Das Interesse des Betroffenen wiederum besteht in der Wahrung seines Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten, dem Schutz seines Privat- und Familienlebens und der Wahrung seines Rechts, bis zur rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht oder ein anderes durch Gesetz eingerichtetes Tribunal als unschuldig zu gelten. Eine KPA-Vormerkung ist als manifester Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 und das Grundrecht auf Geltung der Unschuldsvermutung gemäß Art 6 Abs 2 EMRK anzusehen, da einer der erkennbaren Zwecke des Kriminalpolizeilichen Aktenindex ist, im Falle unaufgeklärter Straftaten an Hand früherer Verdachtsfälle den Kreis der als Täter in Frage kommenden Personen einzugrenzen. Eine KPA-Vormerkung setzt den Betroffenen daher erhöhter Gefahr aus, neuerlich von den Sicherheitsbehörden auf Verdachtsmomente hin überprüft zu werden. Dieser Gefahr darf ein Betroffener aber nur ausgesetzt werden, wenn für jedermann verständliche Gründe vorliegen, dass durch die Verwendung dieser Daten Zwecke der Strafrechtspflege und der Sicherheitspolizei gefördert werden (Bescheid vom 1. Juni 2001, GZ K120.697/005-DSK/2002, veröffentlicht in der RIS-Datenbank der DSK, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).
Die vom VfGH geforderte Nachprüfung der Gründe des belangten Organs für die Speicherung der Beschwerdeführerdaten ergab nun folgendes: Das belangte Organ stützte in seiner im fortgesetzten Ermittlungsverfahren eingeholten Stellungnahme vom 12. Juli 2001, AZ: P XX4/X0/EDV/98, die Notwendigkeit der weiteren Datenspeicherung darauf, dass keines der von den KPA-Daten erfassten Strafverfahren 'wegen erwiesener Unschuld' beendet worden sei. Das (in der zitierten Stellungnahme) als angezeigtes Delikt Nr. 1 (= Faktum 1 der Sachverhaltsfeststellung oben) geführte Verfahren könne nach Meinung des belangten Organs allerdings gelöscht werden, da dem angezeigten Vermögensdelikt (Schwerer Betrug) kein weiterer einschlägiger Deliktsverdacht gegenüberstehe. Die übrigen den Beschwerdeführer betreffenden KPA-Datensätze seien allerdings für Zwecke der Strafrechtspflege weiterhin notwendig. Es handle sich sinngemäß um den Verdacht strafbarer Handlungen gegen die Freiheit (Nötigungsdelikte), aus deren näheren Umständen (aggressive Äußerungen gegenüber verschiedenen Personen) auf ein 'nicht unerhebliches erhöhtes Aggressionspotenzial beim Beschwerdeführer' geschlossen werden könne. Das Wissen über dieses Aggressionspotenzial könnte im Fall einer neuerlichen Anzeige gegen den Beschwerdeführer, etwa bei Kontaktaufnahmen mit Journalstaatsanwalt und Journalrichter, zur Beurteilung der Situation von Bedeutung sein.
Damit vermag das belangte Organ allerdings keinen Grund für die weitere Speicherung dieser Daten aufzuzeigen. Das belangte Organ verkennt insbesondere den Zweck der Datenanwendung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG. Aus der KPA-Eintragung selbst ist kein Schluss auf ein 'nicht unerhebliches erhöhtes Aggressionspotenzial' beim Betroffenen möglich. Die bestehende KPA-Eintragung trifft keinerlei Aussage darüber, ob der Betroffene gefährlich oder sonst durch irgendwelche für die Sicherheitspolizei und die Strafrechtspflege relevanten Charaktereigenschaften gekennzeichnet ist – und es wäre die Verarbeitung einer solchen Bewertung de lege lata auch gar nicht zulässig. Erst in Verbindung mit Hintergrundwissen um die hinter den KPA-Eintragungen stehenden Strafverfahren mögen solche Schlüsse vielleicht für einen Insider möglich sein. Die im KPA gespeicherten Daten sind allerdings selbst gar nicht geeignet, den vom belangten Organ angesprochenen Zweck – Vermittlung von Zusatzwissen über den Charakter des Beschwerdeführers - zu erfüllen. Können die verwendeten Daten aber den angesprochenen Zweck gar nicht erfüllen, so gibt es auch keinen Notwendigkeit, sie nach Beendigung des Strafverfahrens weiter zu speichern. Des Weiteren ist die ausdrückliche Beendigung eines Strafverfahrens wegen gleichsam gerichtlich festgestellter 'erwiesener Unschuld', wie sie das belangte Organ als Voraussetzung für die Löschung einer KPA-Eintragung zu fordern scheint, in der Praxis kaum nachweisbar. Selbst Freisprüche in der gerichtlichen Hauptverhandlung erfolgen in der Regel gestützt auf § 259 Z 3 StPO, demnach, 'wenn der Gerichtshof erkennt, dass die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder dass Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.' Die Strafprozessordnung geht daher von der Fiktion aus, dass jeder Freispruch aus anderen Gründen als formalen oder wegen Rechtsirrtums nach dem alten Rechtsgrundsatz 'in dubio pro reo' wegen des nicht erbrachten Schuldbeweises ergeht. Ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld ist nicht vorgesehen und könnte höchstens durch genaue Kenntnis der Umstände des Falls materiell bestätigt werden, das erkennende Gericht könnte eine solche Überzeugung etwa auch in der Urteilsbegründung zum Ausdruck bringen. Dabei ist aber wiederum zu bedenken, dass im Fall eines Freispruchs das Gericht diesen häufig, unter anderem hier im Falle zweier gegen den Beschwerdeführer angestrengter Strafverfahren, nur mittels gekürzter Urteilsausfertigung (§ 458 Abs 2 StPO, StPOForm U 8) festhält, in der außer anzukreuzenden Feldern wie 'Kein Schuldbeweis' oder 'Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat' keinerlei Freispruchgründe darzulegen sind. Gemäß Art 6 Abs 2 EMRK besteht allerdings ein verfassungsrechtliches Gebot, jeden Menschen bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung für unschuldig zu halten. Es würde diesem Gebot widersprechen, nach Beendigung eines Strafverfahrens für die sofortige Löschung einer KPA-Eintragung bestimmte gesetzlich nicht vorgesehene Qualitätskriterien wie 'erwiesene Unschuld' zu fordern. Dies würde auf eine nach Überzeugung der Datenschutzkommission unzulässige Differenzierung des verfassungsrechtlichen Instituts der Unschuldsvermutung hinauslaufen. Der bloß wegen Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt gemäß § 90 Abs 1 StPO nicht vor Gericht gebrachte Verdächtige ist in diesem Zusammenhang genauso unschuldig wie der rechtskräftig Freigesprochene, dem ein Gericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich 'erwiesene Unschuld' attestiert.
Da das belangte Organ nichts vorgebracht hat, das im Einzelfall überzeugend für die Notwendigkeit einer weiteren Speicherung der Beschwerdeführerdaten spricht, ergibt die Interessenabwägung ein Überwiegen des Interesses des Betroffenen an der Löschung seiner Daten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Speicherung dieser Daten.
Zum Spruchpunkt 2.
Ein in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 12.354 A/1986; VwGH E vom 18. Jänner 1994, Zl. 92/07/0031) und der Literatur (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7.Aufl (1999), Rz 406f; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998), Rz 940ff) mehrheitlich anerkannter Grundsatz ist die so genannte Subsidiarität von Feststellungsbescheiden gegenüber Leistungsbescheiden. Ohne ausdrücklich durch Gesetz eingeräumtes Recht auf Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses – also auch einer Rechtsverletzung – müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, um ein entsprechendes Begehren bescheidmäßig erledigen zu können. Ein entsprechendes Parteienbegehren muss insbesondere ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sein (Raschauer, aaO, Rz 942).
Das DSG 2000 ordnet in § 31 Abs 2 lediglich an, dass die Datenschutzkommission auf Antrag eines Betroffenen über Verletzung (unter anderem) des Rechts auf Löschung personenbezogener Daten zu entscheiden hat. Richtet sich das entsprechende Begehren der Partei auf die Anordnung der Löschung ihrer Daten, so hat die Datenschutzkommission bei Stattgebung einen Leistungsbescheid zu erlassen, der den Auftraggeber zur Löschung dieser Daten verpflichtet. Die Feststellung, dass der Auftraggeber zur Löschung verpflichtet ist, beinhaltet aber auch als logische Voraussetzung die Feststellung, dass die bisherige Verweigerung der Löschung rechtswidrig war. Damit ist ein separates Begehren auf Feststellung einer Rechtsverletzung aber kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung mehr, da der Beschwerdeführer durch den auf Löschung lautenden Spruch bereits sein subjektives Recht erhalten hat und der gesetzmäßige Zustand dadurch hergestellt wurde.
Das eigenständige Begehren auf Feststellung einer Rechtsverletzung war daher abzuweisen.