(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.
(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.
(3) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.
(4) Die Übermittlungspflichten gemäß § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 rechtsgültig erfüllt werden.
(5) Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2016 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2016 geltenden Bestimmungen anzupassen. Bis zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 24 Abs. 13 Z 4 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen. Bis zur Einrichtung des Exekutivausschusses gemäß § 24 Abs. 9 Z 2 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen.
Rückverweise
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen fremde Sachen in Anspruch nehmen, wenn deren Gebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes oder für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerläßlich erscheint. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, di…