(1) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Bei Ermittlungen von personenbezogenen Daten nach diesem Bundesgesetz ist ein Eingriff in das von § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, geschützte Recht nicht zulässig. § 157 Abs. 2 StPO gilt sinngemäß.
(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen, insbesondere die Bestimmungen des PolKG und des EU Polizeikooperationsgesetzes – EU PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, bleiben unberührt.
(3) Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
(4) Die Unterrichtungspflicht des § 45 Abs. 4 DSG gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Information einem der in § 43 Abs. 4 DSG genannten Zwecke zuwiderliefe.
Rückverweise
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 11 Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen
… 1) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 9 und unter den Voraussetzungen des § 14 zulässig durch 1. Observation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder…
§ 18 Inkrafttreten
…Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden. (3) Die Überschrift zum 3. Hauptstück, § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 2 und 5, §…