§ 5a
§ 5a — RAO
§ 5a — RAO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
2. ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40155907
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Obersten Gerichtshof (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen.
(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor dem Obersten Gerichtshof sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
1. Der Oberste Gerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
3. Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.