B716/2012 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) in erster Instanz über Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte begehrte, entschieden. In solchen Angelegenheiten ist gemäß §5a Abs1 RAO ein administrativer Instanzenzug an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) eröffnet, die über Berufungen gegen einschlägige erstinstanzliche Bescheide (wie hier) zu erkennen hat. Darauf wies überdies auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hin.