JudikaturVfGH

B227/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1998

Die Zuständigkeit zur Enthebung eines mittlerweiligen Stellvertreters fällt in den Wirkungskreis des Ausschusses der zuständigen Rechtsanwaltskammer (vgl §28 Abs1 lith iVm §28 Abs2 RAO).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes läßt sich die Entscheidung hinsichtlich der Bestellung und der Enthebung eines mittlerweiligen Stellvertreters nicht als zum "Kernbereich" des Zivilrechts gehörend qualifizieren. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Beschwerdefall präjudiziellen Bestimmungen des §28 RAO einzuleiten.

Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §18 Abs3 der GO für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß. Der Gerichtshof hat keinen Zweifel, daß diese Vorschrift in §28 Abs2 RAO ihre gesetzliche Deckung findet.

Die OBDK ist - wie sich schon argumentum e contrario aus §5a RAO ergibt - hinsichtlich der Entscheidungen von Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern nur dann Berufungsbehörde, wenn eine gesetzliche Vorschrift dies ausdrücklich anordnet. Solches ist jedoch hinsichtlich der in Rede stehenden Angelegenheit nicht geschehen, weshalb die Zurückweisung der bei der OBDK erhobenen "Beschwerde" zu Recht erfolgte.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §18 Abs3 der GO für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

Der Antragsteller war in der Lage, in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den seine "Beschwerde" zurückweisenden Beschluß der OBDK seine Bedenken gegen die von ihm als gesetzwidrig erachtete Verordnungsbestimmung vorzubringen. Der Individualantrag erweist sich sohin schon mangels unmittelbarer Betroffenheit als unzulässig.

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