§ 5a RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 5a
…samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen. 3. Im Übrigen sind die §§ 49 bis 52, 54, 55, 57 und 58 DSt sowie subsidiär die Vorschriften des AußStrG sinngemäß anzuwenden, soweit deren Anwendung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Eintragungsverfahrens vereinbar ist.…
Rückverweise