B680/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die mit einer künftigen Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwälte im Zusammenhang stehende Frage der gesetzlichen Dauer der vom Beschwerdeführer nachzuweisenden praktischen Verwendung gemäß §1 Abs2 litd RAO iVm §2 Abs2 RAO.
Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtszuges gegen den ergangenen Bescheid ist, daß der Feststellungsbescheid über Fragen erkennt, die im Eintragungsverfahren nach §5a RAO oder nach §30 Abs4 RAO im Instanzenzug von der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entscheiden sind (mit Vorjudikatur). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann es nun nicht darauf ankommen, ob über ein Eintragungsbegehren oder über ein auf Zulässigkeit der Eintragung gerichtetes Feststellungsbegehren zu entscheiden ist.
Gegen den angefochtenen Bescheid steht also die Berufung an die OBDK offen.