JudikaturVfGH

B1629/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2008

Gemäß §5a Abs2 RAO, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung, sind auf Verfahren zur Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§5 RAO) vor der OBDK die Vorschriften des AVG anzuwenden. Gemäß §8 RechtsanwaltsprüfungsG ist gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung §5a RAO (hier: wg fehlender praktischer Verwendung und Gerichtspraxis im Inland) sinngemäß anzuwenden. Gemäß §13 Abs3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

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