(1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
Art. 11 § 3 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
Art. 11 § 3
…Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 24 Abs. 1 Z 3 RAO ) und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter ( § 7 Abs. 1 DSt ) sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem…
Art. 17 § 3
…§ 3. § 34 Abs. 4 RAO (Art. I) tritt am 1. April 2008 in Kraft und ist auf Mitteilungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2008 beim Firmenbuchgericht…
Art. 2 § 3
…§ 3. Durch den § 37 Z 4 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, nicht berührt.…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 1a, 2, 3, 5, 5a, 7a – 10, 12, 15, 16, 21, 21c, 25, 27, 30, 34, 37, 45a, 47, 56a und 57, RGBl. Nr. 96/1868…
§ 2 RAPG · RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 2
…1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt…
Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 2 und 7, BGBl. Nr. 556/1985)
… 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X…
§ 3 ABAG · ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
§ 3
…und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2) mit Bescheid zu…
§ 1 Anrechenbarkeit von Ausbildungen
…anderen als des österreichischen Rechts sowie einer allfälligen, der Vorbereitung auf einen Rechtsberuf dienlichen praktischen Ausbildung mit einem Studium des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.…
Art. 17 § 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1 bis 8, BGBl. Nr. 523/1987)
…§ 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind…
§ 5
…auf Vorschlag der für die Erlassung der curricula zuständigen Kollegialorgane jener Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG) eingerichtet haben, von der Österreichischen Universitätenkonferenz für jedes der vier Oberlandesgerichte für den gleichen Zeitraum bestellt…
Art. 17 § 7 NO · NO · Notariatsordnung
Art. 17 § 7
…§ 7. § 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG ) sind…
Art. 17 § 6
… 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X…
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