(1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3 RAO) und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Rückverweise
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Art. 7 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 39/2016, zu § 2, BGBl. Nr. 556/1985)
…alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, ist § 2 Abs. 1 RAPG – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.…
Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 2 und 7, BGBl. Nr. 556/1985)
…§§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X) sowie § 2 Abs. 1 und § 7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer…
§ 29 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
…und 24 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (2) §§ 3, 13, 14, 16, 18, 24 und 25 Abs. 1 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I…
§ 6
…der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.…