JudikaturVfGH

B271/10 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Juni 2010

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin hat an der

Leopold-Franzens-Universität Innsbruck u.a. von Oktober 2005 bis Juli 2009 das Diplomstudium "Wirtschaftsrecht" absolviert. Ihr wurde am 4. August 2009 der akademische Grad Magistra des Rechts der Wirtschaft verliehen.

Mit Antrag vom 24. August 2009 begehrte die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Gerichtspraxis mit dem Hinweis, nicht die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anzustreben. Absolventen des Diplomstudiums Wirtschaftsrecht würden nach der durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag beschlossenen Änderung die Voraussetzungen des §3 Rechtsanwaltsordnung (RAO) erfüllen und somit zum juristischen Kernberuf des Rechtsanwaltes zugelassen sein.

2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 11. Dezember 2009 wurde der Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis abgewiesen. Gemäß §1 Abs1 des Bundesgesetzes über die Gerichtspraxis der Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantengesetz - RPG) setze die Zulassung zur Gerichtspraxis den Abschluss der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften voraus. §2 Abs1 RPG zufolge bestehe ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Gerichtspraxis, soweit diese als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis gesetzlich vorgesehen sei. Nach §3 (iVm §1 Abs2 litc) RAO idF des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 (BRÄG 2008), BGBl. I 111/2007, (im Folgenden: RAO idnF) bedürfe es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft eines Studiums des österreichischen Rechts an einer Universität sowie eines Abschlusses mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad. Auf Grund der Übergangsbestimmung des ArtXVII §6 BRÄG 2008 sei §3 RAO idnF jedoch erst auf solche rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen wurden. Da die Beschwerdeführerin ihr Diplomstudium Wirtschaftsrecht bereits vor diesem Stichtag, nämlich am 4. August 2009, erfolgreich abgeschlossen habe, sei §1 Abs2 litc RAO idF vor dem In-Kraft-Treten des BRÄG 2008 (im Folgenden: RAO idaF) anzuwenden. Nach dieser Regelung sei Eintragungsvoraussetzung die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften (gewesen). Einen solchen akademischen Grad habe die Beschwerdeführerin aber nicht erworben, weshalb ihr die Voraussetzung sowohl für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte als auch für die Zulassung zur Gerichtspraxis fehle. Mangels der Möglichkeit, den Beruf einer Rechtsanwältin erlangen zu können, habe die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß §2 Abs1 RPG.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Berufsausbildung der Sache nach ausschließlich wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze, nämlich der Bestimmungen des §207 Abs47 Z2 des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG) und des ArtXVII §6 BRÄG 2008 behauptet. Die genannten Übergangsregelungen (wonach die Änderungen erst auf nach dem 31. August 2009 begonnene rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden seien) seien sachlich nicht gerechtfertigt: Die Beschwerdeführerin habe ihr Studium nach dem Studienplan idF des Mitteilungsblattes der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck 2002/2003 Nr. 306 vom 25. Juni 2003 ("Studienplan Wirtschaftsrecht 2003") absolviert. Mit Mitteilungsblatt der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck 2008/2009 Nr. 258 vom 20. April 2009 sei dieser bloß geringfügig geändert worden. Die Änderungen seien ausschließlich formaler Natur, die mit Blick auf die Zulassung zur Gerichtspraxis relevanten rechtswissenschaftlichen Fächer und deren Umfang seien gänzlich unverändert geblieben. Da weder aus den beiden Fassungen des Studienplans noch aus dem Zeitpunkt des Studienantritts vor oder nach dem gesetzlich festgelegten Stichtag Unterschiede hinsichtlich der Ausbildung ableitbar wären, sei die Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt. Obwohl die Beschwerdeführerin ein inhaltlich völlig gleichwertiges Studium abgeschlossen habe, werde sie - anders als jene Absolventen, die ihr Studium erst nach dem 31. August 2009 begonnen haben - nicht zur Gerichtspraxis zugelassen. Der Gesetzgeber sei gemäß Art18 StGG auch verhalten, die Absolvierung ihrer Art nach gleichwertiger Ausbildungsgänge als Erwerbsantrittsvoraussetzungen nicht schlechthin auszuschließen (VfSlg. 12.578/1990).

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Zur Rechtslage:

1. Die §§1 und 2 Rechtspraktikantengesetz, BGBl. 644/1987 idF BGBl. I 109/2000, lauten (auszugsweise):

"Gerichtspraxis

§1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

(2) - (3) ...

Zulassung zur Gerichtspraxis

§2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

(2) - (4) ..."

2. Die relevanten Regelungen der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF des BRÄG 2008, BGBl. I 111/2007, lauten:

"I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§§5 und 5a).

(1a) ...

(2) Diese Erfordernisse sind:

a) - b) ...

c) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§3);

(3) - (5) ...

...

§3. (1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§51 Abs2 Z26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) - (4) ..."

3. Die (am 29. Dezember 2007 in Kraft getretene) Übergangsbestimmung des ArtXVII §6 des (grundsätzlich am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen) BRÄG 2008 normiert, dass u.a. die §§1 Abs2 und 3 RAO idnF erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden sind, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnenen Fristenlauf hat. Mit dem BRÄG 2010, BGBl. I 141/2009, wurde in die Übergangsbestimmung des ArtXVII §6 BRÄG 2008 ein weiterer - hier nicht relevanter - Satz betreffend den Fall des Vorliegens mehrerer Studien eingefügt.

4. Der von der Behörde zur Beurteilung herangezogene §1 RAO idF vor In-Kraft-Treten des BRÄG 2008 lautete (auszugsweise):

"I. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

§1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§§5 und 5a).

(2) Diese Erfordernisse sind:

a) - b) ...

c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;

(3) - (5) ..."

5. Das in §1 Abs2 litc RAO idaF genannte Bundesgesetz vom 2. März 1978 über das Studium der Rechtswissenschaften wurde mit dem (ebenfalls bereits außer Kraft getretenen) Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I 48/1997, aufgehoben und trat mit dem In-Kraft-Treten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (§75 Abs3 und 4 iVm Anlage 3 UniStG).

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Zur behaupteten Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes:

1.1. Die belangte Behörde hat sich mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anzustreben, zu Recht nur auf die gemäß §2 Abs1 RPG relevanten Bestimmungen der RAO gestützt; die Regelung des §207 Abs47 Z2 RStDG ist daher im vorliegenden Fall nicht präjudiziell.

1.2. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sind gegen die Verfassungskonformität der von der belangten Behörde angewendeten und auch im vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Übergangsbestimmung des ArtXVII §6 BRÄG 2008 keine Bedenken entstanden:

Nach den Gesetzesmaterialien sind die mit dem BRÄG 2008 u.a. im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte (einschließlich der diesbezüglichen Berufsausbildung) vorgenommenen, weit reichenden Modifizierungen im Gefolge der tief greifenden Umgestaltung des Universitätsrechts durch das Universitätsgesetz 2002 (Universitätsautonomie; Einrichtung von Bachelor- und Masterstudien; Möglichkeit eines rechtswissenschaftlichen Studiums auch außerhalb der "klassischen" rechtswissenschaftlichen Fakultäten und schwerpunktmäßiger Ausbildungen) sowie des sog. "Bologna-Prozesses", aber auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 13.11.2003, Rs. C-313/01, Morgenbesser, Slg. 2003, I-13467) notwendig geworden (vgl. Erläut. zur RV 303 BlgNR 23. GP, 4 ff., 13 f.).

Im Hinblick auf die damals im Zusammenhang mit dieser Umgestaltung noch im Gange befindlichen Maßnahmen an einzelnen Universitäten ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Neuregelung erst pro futuro - ab einem Studienbeginn nach dem 31. August 2009 - vorgesehen hat, um es Universitäten, aber auch Studierenden zu ermöglichen, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen und Universitäten Spielraum zu geben, allfällige Änderungen ihrer curricula vorzunehmen (vgl. die Erläut. zur RV 303 BlgNR 23. GP, 55), zumal diverse Studien noch nicht alle für die juristischen Kernberufe erforderlichen Ausbildungsinhalte im Studienplan beinhaltet haben, um den Voraussetzungen des §3 RAO idnF zu entsprechen.

Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens ist die in Rede stehende Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Es ist daher ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt wurde.

2. Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 17.858/2006) eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

2.1. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2. Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde in der Tat unterlaufen:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des ArtXVII §6 BRÄG 2008 hat die belangte Behörde angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das Studium Wirtschaftsrecht bereits vor dem Stichtag des 31. August 2009 abgeschlossen hat, bei der Prüfung der Zulassung der (nicht den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebenden) Beschwerdeführerin zur Gerichtspraxis die Regelungen der §§1 Abs1 und 2 Abs1 RPG iVm §1 Abs2 litc RAO idaF in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise herangezogen.

Nun nennt §1 Abs2 litc RAO idaF zwar als Erfordernis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft die "Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften". Die belangte Behörde hat die Erlangung eines solchen Grades nach dieser Rechtslage aber verneint, ohne zu berücksichtigen, dass das diesbezügliche Bundesgesetz - wie oben dargelegt (Pkt. II.5.) - mit In-Kraft-Treten der Studienpläne an den einzelnen Universitäten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft getreten ist (§75 Abs3 und 4 iVm Anlage 3 UniStG).

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, §1 Abs2 litc RAO idaF iVm §2 Abs1 RPG im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung dahin zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin zwischen 2005 und 2009 an der Universität Innsbruck absolvierte und mit dem Magisterium abgeschlossene Diplomstudium "Wirtschaftsrecht" nach dem hiefür maßgeblichen Studienplan dem Erfordernis für die Zulassung zur Gerichtspraxis entspricht.

Da die belangte Behörde keinerlei Überlegungen zu dieser wesentlichen Frage angestellt hat, ist ihr ein in die Verfassungssphäre reichendes willkürliches Verhalten anzulasten.

Die Beschwerdeführerin ist deshalb durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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