(1) Darüber, ob und inwieweit eine Gleichwertigkeit der vom Bewerber aufgrund der von ihm bereits absolvierten Ausbildung und ihrer Inhalte erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts nach § 3 RAO, § 6a NO und § 2a RStDG bescheinigt sind, hat der Präses der Ausbildungsprüfungskommission (§ 5 Abs. 2) mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des AußStrG mit den nachstehend angeführten Besonderheiten anzuwenden.
(3) Die Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hat sich auf das abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium sowie auf allfällige weitere Befähigungsnachweise und Nachweise über eine für die Ausübung eines Rechtsberufs dienliche praktische Ausbildung zu beziehen. Soweit erforderlich kann der Präses der Ausbildungsprüfungskommission vor seiner Entscheidung ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren einholen. Die Gebühren (§ 8) hat der Bewerber vorweg zu entrichten.
(4) Soweit nicht die volle Gleichwertigkeit festzustellen ist, ist gleichzeitig auszusprechen, über welche Wissensgebiete oder Teile von Wissensgebieten eine ergänzende, positiv beurteilte Prüfung abzulegen ist, um die Gleichwertigkeit herzustellen (Ergänzungsprüfung).
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 30 §. 30.
…§ 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen. (2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die…
§ 5
…§ 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen. (2) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß…
ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
§ 8
…umfasst, gilt dies auch für die insoweit beizuziehenden Aufsichtspersonen und die den Bewerbern beizustellenden Schreibkräfte. (2) Die Höhe der Gebühren (§ 2, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1) und der Vergütungen im Sinn des Abs. 1 ist durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz…
§ 5
…Wissensgebiete erforderliche Ergänzungsprüfung ist vor einem Senat der Ausbildungsprüfungskommission abzulegen. Der Antrag auf Durchführung der Ergänzungsprüfung kann nicht vor Rechtskraft der Entscheidung nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Ihm ist der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr anzuschließen. (2) Die Ausbildungsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten. Ihr gehören der…
NO · Notariatsordnung
§ 11
…§ 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen. (2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen…
§ 117a
…§ 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen. (3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelhafte persönliche…
RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 2a Studium des österreichischen Rechts
…ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.…