BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 17 § 7

Art. 17 § 7(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 6a, RGBl. Nr. 75/1871)

§ 3 Abs. 4 RAO (Art. I), § 6a Abs. 4 NO (Art. II) und Art. III Z 4 (erster Abschnitt des ABAG) sind auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen, anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.

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