MSchG
Gliederung
Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fachärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Der Bundesminister für Arbeit hat durch Verordnung festzulegen,
1. bei welchen medizinischen Indikationen ein Freistellungszeugnis auszustellen ist,
2. welche Fachärzte ein Freistellungszeugnis ausstellen können,
3. nähere Bestimmungen über Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses.
Eine Freistellung wegen anderer als der in dieser Verordnung genannter medizinischer Indikationen ist im Einzelfall auf Grund eines Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes vorzunehmen.
(3a) Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 3 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 erst nach Ende der Karenz ein.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat (Abs. 4), unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter, Tätigkeit und der Arbeitsplatz der werdenden Mutter sowie der voraussichtliche Geburtstermin anzugeben. Ist der Betrieb vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen, so hat der Dienstgeber die Mitteilung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin an die gemäß § 35 Abs. 1 berufene Behörde zu richten. Eine Abschrift der Meldung an die Arbeitsinspektion oder die sonst zuständige Behörde ist der Dienstnehmerin (Heimarbeiterin) vom Dienstgeber zu übergeben. Ist in einem Betrieb eine eigene arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet, so hat der Dienstgeber auch den Leiter der arbeitsmedizinischen Betreuung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin zu informieren.
(7) Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel des Beschäftigers einer schwangeren Dienstnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.
(8) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Paß-Verordnung, BGBl. II Nr. 470/2001, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
§ 3 MSchG · MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
…Abschnitt 3 Beschäftigungsverbote § 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. (2) Die Achtwochenfrist (Abs…
§ 1 Geltungsbereich
… 287, gilt, 2. Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind. (3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 ist dieses Bundesgesetz auf Dienstnehmerinnen anzuwenden, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art…
§ 19 Mutterschutzgesetz 1979
…1) § 3 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Meldung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin in Dienststellen des Bundes, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz…
§ 22a Mutterschutzgesetz 1979
…Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach §…
§ 5 MSchV · MSchV · Mutterschutzverordnung
§ 5 Übergangsbestimmung
…Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des § 3 Abs. 3 MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen.…
§ 1 Allgemeines
…1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar. (2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß §…
§ 2 Medizinische Indikationen
…1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind: 1. Anämie mit Hämoglobin im Blut 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik; 2. Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter…
Anl. 1
…Formular 1 FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger Vor- und Familienname der Dienstnehmerin Geburtsdatum der Dienstnehmerin Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes Wohnanschrift…
§ 13d GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 13d Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach §§ 3 und 5 MSchG
…31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor…
§ 24b VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 24b Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG
…die folgenden Abs. 2 und 3 . (2) Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des Nettovergleichsbetrags gemäß Abs. 2a nicht…
§ 24 Ansprüche bei Dienstverhinderung
…Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 ( MSchG ), BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen…
§ 22a Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete
… 1 GehG ) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG .…
§ 32 Kündigung
… 2 Z 4 lit. a verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG , b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei…
§ 15a LBBG 2001 · LBBG 2001 · Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001
§ 15a § 15a
… 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG oder nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbots gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis…
§ 32 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 32 Management-Training
…des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG , b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei…
§ 136a Begründung des Dienstverhältnisses
…zulässig. (2) Die Fünfjahresfrist nach Abs. 1 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG , b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei…
§ 175 Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
…2) Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich 1. auf bis zu sieben Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG , b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder…
§ 177 Provisorisches Dienstverhältnis
…freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte, 2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG , einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren. 3 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I…
§ 15 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 15 § 15
…zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG , LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach…
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 11 § 11
…zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG , LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz…
§ 12a Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 12a 1a. Abschnitt
…zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 1 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG , BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG , LGBl. Nr…
§ 9 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 9 § 9
…zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um 1. höchstens drei Jahre a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG , LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz…
§ 97 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…werden. (5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab…
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