BDG 1979
Gliederung
(1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine Probezeit nicht vorgesehen ist und
2. die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.
(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.
3 . (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an endet.
(7) Abs. 4 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
§ 177 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 177 Provisorisches Dienstverhältnis
…§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch. (2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1. eine Probezeit nicht…
§ 176a
…schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen.…
Art. 6 Artikel VI
…die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder 2. in das provisorische Dienstverhältnis ( § 177 BDG 1979 ) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt…
Art. 24 Artikel XXIV
…Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 69, 175, 177 , BGBl. Nr. 333/1979) (1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. …
§ 54 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
§ 54 Abfertigung
…b) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren 8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2 , 3. § 177 BDG 1979 10 Monatsbezüge. (3) Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu…
Überleitung von Universitätspersonal
Art. 6
…die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder 2. in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt…
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