(1) Nebengebühren sind:
1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),
4. die Journaldienstzulage (§ 102),
5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),
6. die Mehrleistungszulage (§ 104),
7. die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),
8. die Erschwerniszulage (§ 106),
9. die Gefahrenzulage (§ 107),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 108),
11. die Fehlgeldentschädigung (§ 109),
12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),
13. die Jubiläumszuwendung (§ 111),
14. die Reisegebühren (§ 112).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
1. Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.
2. Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.
3. Die übrigen Nebengebühren sind entweder in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, in einem Eurobetrag oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise festzusetzen.
4. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
a) nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
b) im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
(1) Nebengebühren sind: 1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101), 4. die Journaldienstzulage (§ 102), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 103), 6. die Me…
§ 92 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…2 gilt. (3a) Abweichend von Abs 3 gebühren die Zulagen gemäß § 71 Abs 2 Z 2 (mit Ausnahme der Kinderzulage und der im § 97 Abs 3 aufgezählten Zulagen) sowie die Zulagen gemäß § 71 Abs 4 in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an…
§ 129a Authentische Interpretation
…§ 71 Abs 4 bis 6 und § 97 Abs 2 sind samt allfälliger Vorgängerbestimmungen so zu verstehen, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Gruppenpauschalierungen, sonstige pauschalierte Nebengebühren und weitere Zulagen die…
§ 71 Bestandteile des Monatsbezuges
…§ 80 Abs. 2a Z 2) gelten; 3. in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 97 Abs. 3 Z 1) einfließen. Die Landesregierung kann weiters anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten pauschalierten Nebengebühren als anspruchsbegründende Nebengebühren im…