Die Markenrechtslinie verlangt nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - einen Entfall des in § 3 MSchG aufgestellten Geschäftsbetriebserfordernisses. Das Festhalten an dem in § 3 MSchG aufgestellten Erfordernis auch gegenüber Staatsangehörigen anderer EU-Staaten verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
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